Das
Chemikalienrecht in der EU und in der Schweiz
Thomas Seilnacht Hinweis: Diese Seite dient nur zur groben Orientierung für Lehrkräfte an Schulen. Die Gesetze ändern sich laufend, und sie weichen in den Ländern teilweise voneinander ab. Bei konkreten Fällen sollte eine rechtliche Einschätzung durch eine Beratungsstelle oder einen Anwalt eingeholt werden, nur die dortige Auskunft ist rechtsverbindlich. Inhalt 1. Globally Harmonised System (GHS) 2. Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals (REACH) 3. Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) 4. Chemikalien in der Schule 5. Chemikalienabgabe durch sachkundige Personen 6. Erwerb und Umgang mit Chemikalien – Privatpersonen 7. Literaturverzeichnis 1. Globally Harmonised System (GHS) Teil 1: Physikalische Gefahren (GHS 01 bis 05) Teil 2: Gesundheitsgefahren (GHS 05 bis 08) Teil 3: Umweltgefahren (GHS 09) *) Hier findet sich keine direkte Entsprechung mit den alten Gefahrensymbolen, da die Zuordnung anders eingestuft wird (vgl. z.B. Gefahrenklasse akute Toxizität). Die CMR-Stoffe fallen unter GHS 08. Die Gefahrstoffe werden in Gefahrenklassen unterteilt. Die Klassen wiederum sind in Kategorien unterteilt. Die Begriffe „entzündlich“ und „brandfördernd“ werden zu „entzündbar“ und „oxidativ“ geändert. Die Einstufung „sehr giftig“ sollte nicht mehr verwendet werden. Es wird nun unterschieden zwischen „akut toxisch“ und „Gesundheitsgefahr“ (siehe Piktogramme). Es wird empfohlen, den Begriff „toxisch“ gegenüber dem Begriff „giftig“ zu bevorzugen. Bisher hat auch die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service, Name der Gesellschaft mit Sitz in Columbus im US-Bundesstaat Ohio) zu einer Klassifizierung von Chemikalien beigetragen. Die Nummer besteht aus drei Zahlen, die letzte der Zahlen ist eine Prüfziffer, so ist jede Chemikalie eindeutig klassifiziert. Die EG-Nummer ist eine Registriernummer des European Inventory of Existing Chemical Substances. Seit der Bildung der Europäischen
Union wird das Chemikalienrecht europaweit zunehmend vereinheitlicht. REACH
(Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) steht für
das neue Chemikalienrecht innerhalb der EU, das am 1. Juni 2007 in Kraft
getreten ist. An dieses Recht haben sich alle EU-Länder zu halten.
Die Schweiz orientiert sich ebenfalls daran. Das Gesetz sieht vor, dass
zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt für sämtliche
Chemikalien toxikologische und ökotoxikologische Untersuchungen durchgeführt
werden. Registrierungspflichtig sind Chemikalien, von denen mehr als eine
Tonne pro Jahr hergestellt werden. Insgesamt betrifft es etwa 30000 Stoffe.
Neu ist, dass nicht mehr die Behörden, sondern
die Hersteller eine Risikobewertung vornehmen müssen. Für die
besonders gefährlichen CMR-Stoffe besteht eine Zulassungspflicht.
Dies gilt auch für hormonartig wirkende oder in der Umwelt schwer
abbaubare Stoffe.
3. AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) Mit dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung 2005 in Deutschland wurden die alten Bezeichnungen MAK (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) und BAT (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert) aufgegeben. Bis zur vollständigen Umsetzung der Neuerungen können diese Werte jedoch weiter verwendet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn noch keine neuen Daten für einen Stoff vorliegen. Die neuen Bezeichnungen lauten Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und Biologischer Grenzwert (BGW). Bei Einhaltung des Grenzwertes ist eine akute oder chronische Schädigung der Gesundheit am Arbeitsplatz bei einer zeitlich durchschnittlichen Konzentration des Stoffes in der Luft nicht zu erwarten. Dabei werden Zusätze verwendet, beispielsweise E (einatembare Fraktion) oder A (alveolengängige Fraktion, also der Anteil, der in die Lungenbläschen auch tatsächlich aufgenommen wird). Es erscheint sinnvoll, bei Feststoffen die Angaben in mg/m³anzugeben, bei Flüssigkeiten und Gasen in ml/m³. Liegen keine neuen Werte vor, dann dient der MAK-Wert noch als Basis. Wenn nicht anders angegeben, gilt der Wert für die einatembare Fraktion (E). In Deutschland werden die neuen Grenzwerte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Die Veröffentlichung erfolgt in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 (TRGS 900 in Klammer angegeben) im Bundesarbeitsblatt der >Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) (Internet). Der EG-Arbeitsplatzgrenzwert (binding limit value, BLV) ist als Mindeststandard für alle Mitgliedsstaaten verbindlich. Der Empfehlungswert der Unfallversicherungsträger (EW-UVT) stellt einen weiteren Grenzwert dar. Bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen wird kein Arbeitsplatzgrenzwert angegeben, da diese Stoffe gar nicht frei werden dürfen. 4. Chemikalien in der Schule Aufgrund der geltenden Gesetze empfehlen sich beim Aufbau und der Pflege einer Chemikaliensammlung an einer Schule bestimmte Regelungen. Hier eine Auswahl:
Experimente mit Sprengstoffen an Schulen in Deutschland
Nach dem deutschen Sprengstoffgesetz gibt es für Hochschulen und für allgemeinbildende und berufsbildende Schule Ausnahmeregelungen, die getrennt geregelt sind (SprenG § 1b (2)): „Dieses Gesetz gilt, soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind, nicht für 1. den Umgang mit sowie den Erwerb und das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen durch Hochschulen und Fachhochschulen a) bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm, b) bis zu einer Gesamtmenge von 3 Kilogramm, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe Forschungszwecken dienen, 2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm durch allgemein- oder berufsbildende Schulen.“ Unter Umgang ist das Herstellen eingeschlossen. Das Sprengstoffgesetz formuliert es so, dass der Umgang und damit das Herstellen von Sprengstoffen nur an Hochschulen erlaubt sind und an allgemein- oder berufsbildenden Schulen nicht. Auch das Herstellen von Pyrotechnik, sowie Treib- und Zündsätzen ist gemäß RISU an Schulen verboten (Seite 44). Die RISU vom 21.09.2023 verbietet auf Seite 29 das Aufbewahren und Verwenden von Pikrinsäure an allgemeinbildenden Schulen. Auf Seite 44 werden Beispiele genannt, was an Schulen unter Einhaltung der Vorschriften experimentell möglich ist: „Reaktionen, bei denen explosive Stoffe und Gemische entstehen und umgesetzt werden, sind auf kleinste Stoffportionen (z. B. bei der Herstellung von Silberacetylid bis zu 1 g, Nitroglyzerin im mg-Maßstab) zu beschränken und mit den angemessenen Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen. Die Endprodukte sind unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zu vernichten. Im Lehrerexperiment sind Reaktionen oxidierender Stoffe (z. B. Nitrate, Permanganate) mit entzündbaren Stoffen wie Schwefel, Holzkohle, sowie aluminothermische Reaktionen erlaubt. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht mit explosiven Stoffen und Gemischen arbeiten.“ Nach II - 2.2.5 auf Seite 106 sollen besonders brisante Produkte nicht hergestellt werden. Genannt werden als Beispiele die Herstellung von Iodstickstoff, Mangan(VII)-oxid und Silbernitrid. Dagegen soll die Herstellung von Nitroglycerin im mg-Maßstab erlaubt sein (Seite 44, s.o.). Das erscheint etwas widersprüchlich, der Autor würde von einer Nitroglycerinherstellung abraten. Es sind gesonderte Regelungen in den verschiedenen Bundesländern zu beachten. Im Zweifelsfall oder bei Unsicherheit wird empfohlen, auf entsprechendes Filmmaterial zurückzugreifen.
Experimente mit Sprengstoffen an Schulen in der Schweiz
Nach dem Schweizer Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Art. 5,2) gelten „explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden“, nicht als Sprengstoffe. So wäre nach dieser Definition Pikrinsäure als Farbstoff für die Mikroskopie oder zum Textilfärben kein Sprengstoff. Nach den neusten Empfehlungen im Nationalen Leitfaden wird aber empfohlen, auf Pikrinsäure an Schulen zu verzichten. Nach Art. 16 („Besondere Fälle“) kann „der Bundesrat den Verkehr mit Sprengmitteln erleichtern und bei geringen Mengen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung im Inland dienen.“ Ob die allgemeinbildenden Schulen unter diese Ausnahmeregelung fallen, ist nicht eindeutig geklärt. 5. Chemikalienabgabe durch sachkundige Personen Aufgrund der deutschen
Chemikalienverbotsordnung dürfen nur volljährige und zuverlässige
Personen mit dem Nachweis einer Sachkunde Gifte und bestimmte gefährliche
Stoffe weitergeben oder verkaufen. Eine ähnliche Regelung findet sich
in der Schweiz. Die Sachkunde kann entweder durch einen Kurs erworben werden
(auch innerhalb eines Studiums) oder sie gilt aufgrund des Berufs, beispielsweise
bei einem Apotheker. In Österreich erwirbt man im Rahmen eines Chemiestudiums
(auch im Lehramtsstudium) automatisch die Sachkunde. In der Schweiz dürfen
nur Personen mit besonderer und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)
anerkannter Sachkenntnis Gifte verkaufen (gültig ab 31.7.2007). Das
BAG führt eine Liste der anerkannten Ausbildungen. Bei entsprechender
Berufserfahrung kann die Sachkenntnis vom BAG bestätigt werden. Die
Sachkenntnis wird auch durch einen Kurs oder eine entsprechende Weiterbildung
erworben.
Gesetze im Internet Chemikalienverbotsverordnung in Deutschland Schweizer Verordnung des EDI zur Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 6. Erwerb und Umgang mit Chemikalien – Privatpersonen Chemikaliengesetze regeln
den Umgang von Chemikalien bei Privatpersonen. Die Aufbewahrung von Chemikalien
bei Heimwerkern oder in Haushalten sollte an einem sicheren Ort erfolgen,
getrennt von Lebensmitteln und unzulänglich für Kinder aufbewahrt.
Die Beschriftung muss den Vorschriften entsprechen. Bei der Entsorgung
sind Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu treffen. Die Rückgabe
erfolgt an entsprechende Entsorgungs-Stellen, die Gefahrstoffe
annehmen.
InternetStoffe, die mit dem Totenkopf gekennzeichnet sind oder CMR-Stoffe (carcinogen, mutagen, reprotoxisch) dürfen nicht im frei verfügbaren Detailhandel verkauft werden. Hier gelten Einschränkungen für den privaten Erwerb. Die Gesetze sind zum Teil bewusst so formuliert, dass ein Apotheker oder eine Person mit dem Sachkundeschein einen Freiraum hat und entscheiden kann, wem sie Chemikalien abgeben will (und darf). Der Verkauf von besonders gefährlichen Chemikalien an Minderjährige ist nicht erlaubt. Als besonders gefährlich gelten Chemikalien mit bestimmtem Risiko. Bei bestimmten Stoffen, die in der Chemikalienverbotsverordnung genannt werden, ist eine Feststellung der Identität des Abnehmers und die Angabe des Verwendungszwecks in einer Endverbrauchserklärung (EBE) notwendig. Dazu gehören giftige, brandfördernde, leicht entzündbare Stoffe oder Stoffe mit bestimmtem Gefahrenpotenzial. Generell verboten ist der Erwerb, der Besitz, die Veräußerung oder die Herstellung zum Beispiel von
*) Schwefelsäure ist in der Schweizer Vorläuferstoffverordnung VVSG nicht aufgeführt. **) Mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 16%. ***) Ein Genehmigungsverfahren gemäß Spalte 3 nach EU-Recht wurde in das deutsche AusgStG nicht aufgenommen. Dies bedeutet, dass eine Privatperson in Deutschland z.B. nur maxímal 3%ige Salpetersäure besitzen darf. Bei Abhandenkommen, Diebstahl in erheblichen Mengen oder verdächtigen Transaktionen besteht eine Meldepflicht innerhalb 24 Stunden. Im Anhang 2 sind weitere Stoffe aufgeführt, die zwar im Privatbesitz erlaubt sind, aber für die eine entsprechende Meldepflicht besteht, wenn sie abhanden kommen, gestohlen werden oder schon beim Kauf der Verdacht eines Missbrauchs besteht. In der Liste im Anhang 2 sind aufgeführt: Hexamin, Aceton, Kaliumnitrat, Natriumnitrat, Calciumnitrat, Calciumammoniumnitrat, Magnesiumpulver und Aluminiumpulver. Dieses Verbot gilt nicht
für gewerbliche Anwender, die die Chemikalien im Rahmen ihres
Berufs benötigen. Eine Chemie-Lehrkraft
arbeitet mit Chemikalien in
erlaubter Weise für die berufliche Verwendung. In der Regel ist es
notwendig,
dass ein Nachweis der Schule oder des Betriebs mit einer
Verwendungserklärung
vorgelegt wird. Grundstoffüberwachungsgesetz in Deutschland Betäubungsmittelgesetz in Deutschland Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Chemikalien-Abgabe an Privatpersonen, Info der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. Richtlinien für Hobbychemiker Chemisches Experimentieren ist nicht verboten, solange man sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält und die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden:
Das private Herstellen und Besitzen von Explosivstoffen (und Feuerwerk) ohne gesetzliche Erlaubnis ist verboten. Die Arbeitsverfahren zur Herstellung sind mit erheblichen Risiken verbunden, es kann eine vorzeitige Explosion auftreten oder toxische Produkte können entstehen. Für eine Synthese sind spezielle und detaillierte Arbeitsanleitungen, gut ausgestattete Labors mit den entsprechenden Sicherheitsanlagen und oft zusätzliche Stoffe notwendig, die in den allgemeinen Darstellungen der Lehrwerke und auch in dieser Datenbank nicht zu finden sind. Der private Umgang mit Explosivstoffen wird in Deutschland durch das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe geregelt. In einem Anhang sind diejenigen Stoffe aufgeführt, die darunter fallen. In Österreich werden das Schieß- und Sprengmittelgesetz und das Pyrotechnikgesetz unterschieden. Die Schweiz definiert Sprengmittel als solche Stoffe, die für Sprengzwecke hergestellt werden und dafür geeignet sind. Käufliche Feuerwerkskörper werden in Kategorien unterteilt. Die deutsche, Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) orientiert sich an der EU. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Privatpersonen ist in Deutschland eher streng ausgelegt. Die neue Sprengverordnung der Schweiz und das Pyrotechnikgesetz von Österreich orientieren sich weitgehend an der EU und sind etwas offener. Unterschiede gibt es in den deutschsprachigen Ländern vor allem bei Kategorie 3:
Die Erlaubnis zum Zünden
von Feuerwerk ist beschränkt auf bestimmte Zeiten und Orte, in Österreich
und Deutschland an Silvester und Neujahr, in der Schweiz zusätzlich
noch zum 1. August. Dort gibt es von Kanton zu Kanton noch unterschiedliche
Regelungen zum Abschuss von Feuerwerk unter dem Jahr.
Sprengstoffgesetze im Internet Deutscher Gesetzestext Schweizer Gesetzestext Einige Eigenschaften von
Chemikalien wurden vom Autor in eigener experimenteller Erfahrung ermittelt,
bei anderen wurde die Literatur zu Rate gezogen. Die aufgelisteten Lehrwerke
stellen eine Auswahl der verwendeten Literatur- und Datenquellen dar. Die
neuen Einstufungen nach dem EU-Recht erfolgten nach den jeweils genannten
Verordnungen und Gesetzen, bzw. Internetquellen. (siehe auch Quellen
zum Periodensystem) Bücher, Zeitschriften
Behr/Agar/Jörissen (2010): Einführung in die Technische Chemie, Heidelberg Beyer/Walter (1984 und 2015): Lehrbuch der organischen Chemie, Stuttgart Binder, H. (1999): Lexikon der chemischen Elemente, Stuttgart Boeck/Keune/Filbry (1978): Chemische Schulexperimente alle Bände, Thun/Frankfurt Bugge (1955): Das Buch der großen Chemiker, Weinheim CRC Handbook of Chemistry and Physics (div. Jahrgänge) Daunderer, Max (1987 und 2000): Klinische Toxikologie, Heidelberg Deutsche Forschungsgemeinschaft DFG: Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten DGUV (Hg. 2008): Sicheres Arbeiten in Laboratorien, Grundlagen und Handlungshilfen, Berlin Fachlexikon abc Chemie (1987), Thun/Frankfurt Glöckner/Jansen/Weissenhorn (div. Jahrgänge): Handbuch der experimentellen Chemie, Sekundarbereich II, Köln Hatton, D. und Leach, V., et al. (1979): Collagen breakdown and ammonia inhalation; Arch. Environ. Health 34 (2), 83-87 Hollemann/Wiberg (2007): Lehrbuch der Anorganischen Chemie, Berlin/New York Jander/Blasius (1985): Lehrbuch der analytischen und präparativen anorganischen Chemie, Stuttgart Kantonales Labor Zürich (2013): Sicherer Umgang mit Chemikalien in Naturwissenschaft und Technik, Zürich Kremer/Bannwarth (2009): Einführung in die Laborpraxis, Berlin/Heidelberg MERCK (Hg. 2017): Labtools, Tables for laboratory use, Darmstadt Meyendorf, G. (1975): Laborgeräte und Chemikalien, Köln Mutschler (2008): Arzneimittelwirkungen, Stuttgart Priesner (1998): Alchemie, München Römpp Chemielexikon (verschiedene Auflagen), Stuttgart/New York Tajvidi, Kameh (2013): Hydrolytische Hydrierung und Hydrogenolyse von Cellulose – Katalysatoroptimierung und Aufklärung des Reaktionsnetzwerks, Dissertation an der RWTH Aachen University Vollhardt/Schore (2007): Organische Chemie, Weinheim Wilmes, A. (verschiedene Auflagen): Textbuch Chemische Substanzen, Frankfurt/Thun Internet
Wichtige Aktualisierungen TRGS 900 bei der BAUA GHS-Einstufung nach den CLP-Verordnungen Gefahrstoffinformationssystem der DGUV DEGINTU RISU der Deutschen Kultusministerkonferenz: Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht Nationaler Leitfaden für die Schweiz der chemsuisse Lesenswert: Schulrelevante Gesetze und Richtlinien in Deutschland Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Technische Regel für Gefahrstoffe 600 (TRGS 600), 2008 Deutsche gesetzliche Unfallversicherung Gefahrstoffverordnung des Gesetzgebers BG/GUV-SR 2003, Berlin 2010, erhältlich bei: publikationen.dguv.de Empfehlung der Kultusministerkonferenz: Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RISU 1994, 2003, 2013, 2016 und 2019) Weitere Links ChemIDplus (USA) Globally harmonised system der Vereinten Nationen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) GHS-Konverter der Berufsgenossenschaft Chemie Merck, Herstellerangaben von Chemikalien, gefunden über euSDB Bundesamt für Risikobewertungen BfR, diverse Studien und Publikationen Deutsches Gefahrinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GESTIS) DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung): Regel - Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen, BG/GUV-SR 2003, Berlin 2010, erhältlich bei: publikationen.dguv.de IFA (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung): Praxishilfen persönliche Schutzausrüstungen International Chemical Safety Cards (ICSC) Deutsches Gefahrstoff-Informations-System-Schule (d-giss) Suchindex für Sicherheitsdatenblätter der Johannes-Gutenberg Universität Mainz (euSDB) Wikipedia Chemikalienrecht Gesetzestexte zum Handel mit Chemikalien in Deutschland und in der Schweiz Grundstoffüberwachungsgesetz (dt.) Betäubungsmittelgesetz (dt.) Internetportal Sichere-Schule der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Schweizer Bundesamt für Gesundheit (CH) cheminfo Sprengstoffgesetze Deutscher Gesetzestext, Schweizer Gesetzestext |