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  7. Rechtliches und Schutzmaßnahmen
 
Inhalt
  
 
 
Urheberrechte und gesetzliche Bestimmungen
Hinweis: Diese Angaben sind seriös recherchiert, aber ohne Gewähr
 
Sobald jemand eine Homepage im Internet verfügbar macht, gilt er als Autor, der etwas veröffentlicht. Insofern unterliegen alle Internetauftritte dem Urheberrecht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Homepage kommerzieller Natur ist oder nicht. Als Veröffentlichung gilt auch ein öffentlicher Vortrag vor Zuhörern. Dies bedeutet: Mit einem Verstoß gegen ein geltendes Urheberrecht kann man sich strafbar machen und man muss mit Abmahnungen (Deutschland, Österreich) oder Schadenersatzklagen rechnen. Ist der Vorwurf berechtigt und wird die Abmahnung vom Geschädigten direkt oder einem von diesem offiziell beauftragten Vertreter gestellt, dann sollte man sich unbedingt daran halten und mögliche Abmahngebühren zahlen, um ein Gerichtsverfahren abzuwenden. Werden Abmahnungen nicht vom Geschädigten selbst oder nicht von einem direkt beauftragten Anwalt erhoben, dann sollte genaustens überprüft werden, ob die Abmahnung rechtmäßig ist. Vor dem Unterschreiben einer Unterlassungserklärung sollte man aber auf jeden Fall einen Anwalt hinzuziehen. Kritisch ist die Abmahnpraxis zu sehen, wenn Kleinigkeiten oder undurchschaubare Grenzfälle abgemahnt werden.
 
 
Urheberrechte und Plagiate
 
Das Veröffentlichen von fremden Texten unter dem eigenen Namen nennt man Plagiat und ist nicht nur strafbar, sondern stellt auch eine Verletzung der persönlichen Ehre des Autors dar. Ab wann ein Text als Plagiat einzuordnen ist, kann nur beurteilt werden, wenn man sich mit der ganzen Arbeit befasst. Ein Plagiat beginnt, wenn eine individuelle Formulierung, ein speziell fortgeführter Gedankengang, eine kreative Neuschöpfung oder eine spezielle Art und Form einer Darstellung als eigene ausgegeben wird. Insofern ist ein einzelner, identischer Satz oder eine einzelne Idee für sich gesehen noch kein Plagiat, da dies auch zufällig oder unabhängig von einer Quelle entstehen kann. Nach einem Gerichtsurteil (Dt. Bundesgerichtshof vom 21.11.1980 - I ZR 106/78) sind Beschreibungen ohne eigenpersönliche Prägung nicht geschützt. Nur die Art und Form der Darstellung, nicht aber wissenschaftliche Erkenntnis, ist urheberrechtlich geschützt.
 
Allgemeines Wissen, das Beschreiben von wissenschaftlichen oder fachlichen Erkenntnissen, von Naturgesetzen und -phänomenen oder von historischen Tatsachen stellt kein Plagiat dar. Dieses freie Wissen wurde von der Natur geschaffen oder wurde im Laufe der Zeit Gegenstand der Kultur. Es gehört der Allgemeinheit und ist frei. In vielen Fällen lässt sich für dieses Wissen nicht mehr reproduzieren, wer genau daran mitgearbeitet hat. Anders verhält es sich, wenn Allgemeinwissen in einer speziellen Form mit dem Charakter einer eigenpersönlichen Prägung angeordnet wird, beispielweise beim Darstellen in einer Software oder beim Erstellen einer Homepage. Dann darf die Software oder die Homepage nicht einfach kopiert werden, was natürlich auch für individuelle Darstellungselemente daraus gilt.
 
 
Prüfungs-, Diplom- und Doktorarbeiten
 
In wissenschaftlichen Arbeiten, die im Rahmen einer Prüfung oder des Erwerbs eines akademischen Grades angefertigt werden, gilt die Vorschrift, wörtliche oder nur leicht veränderte Zitate in wörtliche Rede zu setzen oder entsprechende Änderungen zu kennzeichnen. Sinngemäße Zitate werden ebenfalls mit einem direkten Quellenvermerk versehen. Im Quellenverzeichnis am Ende eines Abschnitts oder eines Werks finden sich alle Quellen, die für die Zitate und für die beschriebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse benützt wurden. Die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit hängt wesentlich vom tatsächlichen Anteil an Eigenleistung und der Neuschöpfungen ab. In einer wissenschaftlichen Arbeit verfolgt der Autor eine Idee oder Fragestellung, die er systematisch empirisch untersucht. Die Ergebnisse werden so dargestellt, dass jeder andere sie nachvollziehen und überprüfen kann. Allein schon aus diesem Grund ist eine Angabe sämtlicher Herkunftsquellen unbedingt notwendig.
 
 
Allgemeine Veröffentlichungen
 
Eine Zusammenstellung von Informationen für Bildungszwecke - beispielsweise in einer Zeitung, auf einer Homepage, in einem Lexikon, auf einer CD-ROM, in einem Fach- oder Schulbuch - verfolgt eine andere Zielstellung: Diese Veröffentlichungen haben einen kulturellen Wert für die Gesellschaft, da sie Wissen vermitteln. Das Wissen für sich gesehen muss frei sein, es ist ein Recht der freien Gesellschaft auf Bildung und Information. Bei derartigen Publikationen ist ein Quellenverzeichnis am Ende des Textes oder auf einer speziellen Seite üblich. Hier jeden Satz oder Abschnitt mit Quellenvermerken zu belegen, würde die Lesbarkeit für den Durchschnittsmenschen verunmöglichen. Aber auch hier gilt natürlich, dass Texte selbst formuliert und Bilder selbst angefertigt werden müssen, wörtliche Zitate müssen ebenfalls kenntlich gemacht werden; werden fremde Bilder und Texte verwendet, muss man deren Nutzungsrechte einholen und dies entsprechend kennzeichnen.
 
 
Weitere Ausnahmen vom Urheberrecht  
Exklusive und nicht exklusive Nutzungsrechte für Texte und Bilder

Nach dem Urheberrechtsgesetz darf der Autor seinen eigenen Text nicht weiterverwenden, wenn er in einem Buch gegen Entgelt für einen Verlag etwas Neues geschrieben hat oder wenn entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Verleger oder Herausgeber erwirbt für diese Texte ein ausschließliches und alleiniges Recht zur Verbreitung. Wenn man als Autor eine Veröffentlichung unter solchen Bedingungen tätigt, dann muss man sich genau überlegen, ob dies im digitalen Zeitalter des Internets und der neuen Möglichkeiten des Buchdrucks überhaupt sinnvoll ist. In vielen Fällen empfiehlt sich der Eigenverlag.
 
Sind die Texte ohne Entgelt zur Verfügung gestellt worden oder sind die Beiträge in einem Sammelwerk erschienen, also beispielsweise in einer Zeitschrift, dann darf der Autor nach Ablauf eines Jahres die Texte weiterverwenden (§38 UrhG, Dt.).
 
Bei Bildern oder Fotos, die nur mit Rechnung ohne Vertrag oder mit einem Vertrag ohne entsprechende Einschränkung verkauft werden, wird normalerweise ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht weitergegeben. Es bedeutet, dass der Fotograf die Bilder auch anderweitig nochmals nutzen oder verkaufen kann. Dies gilt in vielen Fällen auch für in Auftrag gegebene Bilder. Als Fotoautor sollte man unbedingt aufpassen, dass nicht versteckte Sperrklauseln in einem Vertrag vorliegen. Sicherer ist es, wenn man beim Bilderverkauf oder -einkauf immer vertraglich formuliert, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden und welche nicht.
 
 
Einschränkungen (im Internet)

Im Internet (aber auch in anderen frei zugänglichen Medien) sind nicht alle Inhalte gesetzlich erlaubt. Es gelten z.B. folgende Einschränkungen:

Dass der Upload von urheberrechtlich geschützten Dateien auf ein Tauschportal verboten ist, ist wohl jedem bekannt und das ist auch berechtigt. Das Surfen im Internet kann aber rechtswidrig sein, wenn man beispielsweise Musik- oder Videodateien downloadet, die urheberrechtlich geschützt sind. In Deutschland und einigen anderen Ländern ist dies strafbar. Diese gesetzliche Regelung ist wenig durchdacht und bedarf einer dringenden Überarbeitung, denn sie verlangt, dass der Nutzer erkennt, was rechtswidrig ist oder nicht. Diese Prüfung ist in den meisten Fällen gar nicht möglich, wenn es sich nicht gerade um grobe Straftaten handelt, die allgemein bekannt sind. Außerdem kann in vielen Fällen nicht nachgeprüft werden, welche Person im Internet surft. Dann haftet der Nutzer, auf den das Internet angemeldet ist, auch wenn er damit gar nichts zu tun hat. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Person das WLAN-Netz seines Nachbarn (unberechtigt?) benützt, oder wenn ein Schüler in einer Schule eine Musikdatei downloadet, müsste die Schule dafür haften.

In der Schweiz ist das Gesetz aus gutem Grund vernünftiger gestaltet. Es ist nur der Upload strafbar, nicht der Download. Beim Einsatz von Filesharingprogrammen ist aber Vorsicht geboten, da diese oft gleichzeitig anderen Nutzern den Zugang zum eigenen Computern gewähren. Dann wäre eine solcher Download, der gleichzeitig mit einem unbeabsichtigten Upload verbunden ist, auch in der Schweiz rechtswidrig. Aber auch hier handelt es sich noch um einen Graubereich, denn es existieren auch Schadprogramme, die sich unbemerkt auf den Computer eines Nutzers installieren und selbständig Internetadressen anwählen.
 
 
Domainrecht
 
Bei einer Domain, bzw. einer Homepage haftet der Domain-Eigentümer für die Inhalte. Wer Inhaber einer .de-Domain ist, kann man unter www.denic.de nachfragen. Streitigkeiten beim Domainrecht gehören heute zu den brisantesten Themen im Internet überhaupt. Verletzt eine Domain ein Marken- oder Namensrecht, dann kann auch der Besitz an der Domain angefochten werden. Begriffe, die in jedem Wörterbuch vorkommen, lassen sich jedoch in den meisten Fällen nicht beanspruchen. In solchen Fällen gilt, wer zuerst kommt, dem gehört die Domain. Je länger eine Domain im Besitz ist, umso mehr lässt sich auch ein Anspruch nicht mehr durchsetzen.
 
Willigt man in einem laufenden Rechtsstreit aus irgendwelchen Gründen doch zum Übertrag der Domain ein, dann ist empfehlenswert, dies durch einen symbolischen Kaufvertrag zu regeln: "Die Domain XY wird vom bisherigen Inhaber für 1,00 / 50,00 an den nachfolgenden Inhaber verkauft." Damit wird verhindert, dass der neue Inhaber irgendwelche Rechtsansprüche rückwirkend ableitet. Wenn der neue Interessent nicht riskieren möchte, die Domain für immer zu verlieren, wird er normalerweise darauf eingehen. Wenn man gegen jemanden klagen möchte, der eine Domain besitzt, die möglicherweise Markenrechte verletzt, dann kann man einen sogenannten Disputeantrag bei der Denic stellen. Diese Vorgehensweise ist jedoch mit äußerster Vorsicht zu genießen, denn der Domaininhaber wird damit zu einem Rechtsstreit gezwungen, auch wenn das Disputeverfahren alleine keine gerichtlichen Schritte unmittelbar einleitet. Beim Disputeverfahren verhindert der Antragsteller zwar nur, dass die Domain an einen Dritten weitergegeben werden kann. Löst der bisherige Inhaber die Domain auf, dann geht die Domain automatisch an den Antragsteller über. Allerdings beschneidet aber ein laufendes Disputeverfahren die Rechte des Inhabers, beispielsweise kann die Domain nicht mehr verkauft werden und es besteht eine mögliche Rechtsunsicherheit. Der Inhaber kann gegen das Disputevefahren klagen und dies kann dazu führen, dass die Domain für den Antragsteller für immer verloren ist, abgesehen von den hohen, verursachten Kosten. Aufgrund des unsicheren Ausganges ist eine außergerichtliche Einigung vorzuziehen, wenn die Sachlage von vorneherein nicht sowieso absolut eindeutig ist.
 
 
E-Mail und Spam

Unter Spam versteht man das unerwünschte Versenden von Mails oder Massen-Mails. Die Versender, die Spamer, versuchen die Empfänger dazu zu verleiten, auf eine in der Mail integrierte Werbung zu klicken. Leider filtern manche Spamprogramme auch erwünschte Mails und diejenige Werbung aus, die auf einer laufenden Geschäftbeziehung beruht, daher ist das Problem nicht mehr in den Griff zu bekommen, wenn eine E-Mail-Adresse einmal "spamverseucht" ist. Es bleibt dann nichts anderes übrig, als die Mailadresse zu ändern. Das Angeben einer maschinell lesbaren Mailadresse im Impressum stellt ein großes Problem dar, da Spamer die Seiten mit Roboterprogrammen automatisch durchsuchen lassen. Auch ein mit PHP programmiertes Kontaktformular kann zu Spamzwecken missbraucht werden und das auch noch, ohne dass der Inhaber der Domain davon etwas merkt oder Mails bekommt. Zur Abwehr werden dort dann sogenannte Captchas eingesetzt, leider nicht immer mit Erfolg. Spam ist zwar in vielen Ländern verboten, aber gegen unerwünschte Mails aus irgendeinem exotischen Land kann man nichts unternehmen, das gleiche gilt übrigens auch für unerwünschte Telefon- oder Faxwerbung. Daher kann man davon ausgehen, dass E-Mail-Adressen im Impressum nach einiger Zeit unbrauchbar werden, sofern sie nicht graphisch oder sonstwie verschlüsselt werden. Diesem Umstand werden leider manche richterliche Urteile zur Impressumspflicht nicht gerecht, vemutlich weil ein Jurist sich nicht genügend gut mit der Praxis eines erfahrenen Internetanbieters auskennt.
 
Das Angeben der Mail in der HTML-Auszeichnungssprache oder das Anlegen eines Mail-Links wird heute nicht mehr empfohlen. Früher war dies noch verbreitet, der MAILTO-Befehl (als Link zum automatischen Öffnen des Mailprogramms) dazu lautete:
 
MAILTO:name@muster.de
 
Zum Schutz vor Spamrobotern kann eine Grafik eingebunden werden, auf der die E-Mail-Adresse eingezeichnet ist. Darunter kann man schreiben:
 
"Zur Kontaktaufnahme notieren Sie sich die E-Mail-Adresse und senden dann das Mail mit Ihrem E-Mail-Programm (Spamschutz)."

Auf die Grafik darf aber auf keinen Fall ein Link wie oben angelegt werden.
 
 
Impressumspflicht

Aus Haftungsgründen (u.a.) muss der Domaineigentümer nach den gesetzlichen Vorschriften seine Adressdaten auf der Homepage bekanntgeben. Hier reicht die E-Mail-Adresse alleine nicht aus. Unter "Impressum" oder "Kontakt" muss die Postanschrift preisgegeben werden (nach deutschem Rechtsverständnis). Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht unbedingt vorgeschrieben. Bei gewerblichen Seiten müssen zwei elektronische Kontaktmöglichkeiten parallel angegeben werden, also beispielsweise E-Mail-Adresse und Kontaktformular. Ob auch private Homepages der Impressumspflicht unterliegen, ist noch umstritten, hier dürften die Vorgaben zu den Kontaktmöglichkeiten wesentlich freier ausgelegt werden. In der Schweiz gibt es keine Impressumspflicht.
 
 
Persönlicher Schutz

Man sollte sich gut überlegen, welche persönlichen Informationen man im Internet preisgibt. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Bilder und Daten, die einmal im Netz verfügbar waren, nur noch schwer zu löschen sind. Es wird davon abgeraten, auf einer privaten Homepage, per Mail, in Blogs, auf Twitter oder Facebook sensible Daten preiszugeben. Dazu gehören beispielsweise persönliche Fotos, Adressen, Geburtsdaten, Konto- und Kreditkartennummern, Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder persönliche Eigenheiten wie Freundeskreise, spezielle Aufenthaltsorte oder Krankheiten. Selbst ein "blödsinniges" Foto könnte bei einer Bewerbung später eine negative Rolle spielen. Außerdem können die Daten für "Cybermobbing" oder für kriminelle Machenschaften missbraucht werden. Prinzipiell ist es nicht erlaubt, Daten und Fotos von anderen Personen ins Netz zu stellen oder zu verschicken. Auf unseriöse Mails, die nach solchen Daten verlangen, sollte man auf gar keinen Fall antworten, auch nicht, wenn scheinbar eine Notwendigkeit vorgegeben wird. Da das Internet auch zunehmend beim Handy und im Tablet-PC genutzt wird, müssen auch dort entsprechende Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.
 
Pseudonyme im Internet sind durchaus üblich und sinnvoll, sie dienen zum eigenen Schutz und sie stellen einen wesentlichen Bestandteil des sozialen Internet-Netzwerkes dar. Andererseits ist bei Kontakten im Internet Vorsicht geboten, wenn das Gegenüber nicht genau bekannt ist. Dies gilt vor allem für Jugendliche, wenn Bekanntschaften mit vorläufig unbekannten Personen aufgebaut werden. Kommt es zu einer Verabredung, wird für Minderjährige empfohlen, immer einen Erwachsenen mitzunehmen, auch wenn es sich beim Gegenüber scheinbar um einen Gleichaltrigen handelt. Prinzipiell erfordert es ein wenig Feingefühl, was man vorher von sich weitergibt. Generell sollte man erste Treffpunkte nur an vielbesuchten Orten ausmachen. Dies gilt für alle Internetbekanntschaften.
 
Kinder und Jugendliche benötigen eine Einführung durch ihre Eltern, wenn sie ihre ersten Erfahrungen mit dem Internet machen. Es muss klar gemacht werden, was erlaubt ist und was nicht, welche Konsequenzen bei Nichtbeachtung folgen und welche Gefahren auftreten können.
 
 
Viren und Spionageprogramme
 
Seit Anfang 2004 ist das Internet so mit diesen Programmen verseucht, dass man oft schon beim bloßen Einwählen in das Netz nach kurzer Zeit einen dieser Schädlinge auf der Festplatte hat, wenn man nicht mit einer Firewall und Antivirenprogrammen ausgerüstet ist. Oft finden die Programme auch ihren Weg über E-Mails auf fremde Computer. Die Schädlinge leisten Erstaunliches:

Durch ein tägliches Live-Update der Virenprogramme wird die Schutzeinrichtung immer auf dem laufenden Sicherheitsstandard gehalten. Diese Regeln können als Leitfaden dienen:  
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