Nach dem Urheberrechtsgesetz darf der Autor seinen eigenen Text nicht weiterverwenden, wenn er in einem Buch gegen Entgelt für einen Verlag etwas Neues geschrieben hat oder wenn entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Verleger oder Herausgeber erwirbt für diese Texte ein ausschließliches und alleiniges Recht zur Verbreitung. Wenn man als Autor eine Veröffentlichung unter solchen Bedingungen tätigt, dann muss man sich genau überlegen, ob dies im digitalen Zeitalter des Internets und der neuen Möglichkeiten des Buchdrucks überhaupt sinnvoll ist. In vielen Fällen empfiehlt sich der Eigenverlag. Sind die Texte ohne Entgelt zur Verfügung gestellt worden oder sind die Beiträge in einem Sammelwerk erschienen, also beispielsweise in einer Zeitschrift, dann darf der Autor nach Ablauf eines Jahres die Texte weiterverwenden (§38 UrhG, Dt.). Bei Bildern oder Fotos, die nur mit Rechnung ohne Vertrag oder mit einem Vertrag ohne entsprechende Einschränkung verkauft werden, wird normalerweise ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht weitergegeben. Es bedeutet, dass der Fotograf die Bilder auch anderweitig nochmals nutzen oder verkaufen kann. Dies gilt in vielen Fällen auch für in Auftrag gegebene Bilder. Als Fotoautor sollte man unbedingt aufpassen, dass nicht versteckte Sperrklauseln in einem Vertrag vorliegen. Sicherer ist es, wenn man beim Bilderverkauf oder -einkauf immer vertraglich formuliert, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden und welche nicht. Einschränkungen (im Internet)
Im Internet (aber auch in anderen frei zugänglichen Medien) sind nicht alle Inhalte gesetzlich erlaubt. Es gelten z.B. folgende Einschränkungen:
In der Schweiz ist das Gesetz aus gutem Grund vernünftiger gestaltet. Es ist nur der Upload strafbar, nicht der Download. Beim Einsatz von Filesharingprogrammen ist aber Vorsicht geboten, da diese oft gleichzeitig anderen Nutzern den Zugang zum eigenen Computern gewähren. Dann wäre eine solcher Download, der gleichzeitig mit einem unbeabsichtigten Upload verbunden ist, auch in der Schweiz rechtswidrig. Aber auch hier handelt es sich noch um einen Graubereich, denn es existieren auch Schadprogramme, die sich unbemerkt auf den Computer eines Nutzers installieren und selbständig Internetadressen anwählen. Domainrecht Bei einer Domain, bzw. einer Homepage haftet der Domain-Eigentümer für die Inhalte. Wer Inhaber einer .de-Domain ist, kann man unter www.denic.de nachfragen. Streitigkeiten beim Domainrecht gehören heute zu den brisantesten Themen im Internet überhaupt. Verletzt eine Domain ein Marken- oder Namensrecht, dann kann auch der Besitz an der Domain angefochten werden. Begriffe, die in jedem Wörterbuch vorkommen, lassen sich jedoch in den meisten Fällen nicht beanspruchen. In solchen Fällen gilt, wer zuerst kommt, dem gehört die Domain. Je länger eine Domain im Besitz ist, umso mehr lässt sich auch ein Anspruch nicht mehr durchsetzen. Willigt man in einem laufenden Rechtsstreit aus irgendwelchen Gründen doch zum Übertrag der Domain ein, dann ist empfehlenswert, dies durch einen symbolischen Kaufvertrag zu regeln: "Die Domain XY wird vom bisherigen Inhaber für 1,00 / 50,00 an den nachfolgenden Inhaber verkauft." Damit wird verhindert, dass der neue Inhaber irgendwelche Rechtsansprüche rückwirkend ableitet. Wenn der neue Interessent nicht riskieren möchte, die Domain für immer zu verlieren, wird er normalerweise darauf eingehen. Wenn man gegen jemanden klagen möchte, der eine Domain besitzt, die möglicherweise Markenrechte verletzt, dann kann man einen sogenannten Disputeantrag bei der Denic stellen. Diese Vorgehensweise ist jedoch mit äußerster Vorsicht zu genießen, denn der Domaininhaber wird damit zu einem Rechtsstreit gezwungen, auch wenn das Disputeverfahren alleine keine gerichtlichen Schritte unmittelbar einleitet. Beim Disputeverfahren verhindert der Antragsteller zwar nur, dass die Domain an einen Dritten weitergegeben werden kann. Löst der bisherige Inhaber die Domain auf, dann geht die Domain automatisch an den Antragsteller über. Allerdings beschneidet aber ein laufendes Disputeverfahren die Rechte des Inhabers, beispielsweise kann die Domain nicht mehr verkauft werden und es besteht eine mögliche Rechtsunsicherheit. Der Inhaber kann gegen das Disputevefahren klagen und dies kann dazu führen, dass die Domain für den Antragsteller für immer verloren ist, abgesehen von den hohen, verursachten Kosten. Aufgrund des unsicheren Ausganges ist eine außergerichtliche Einigung vorzuziehen, wenn die Sachlage von vorneherein nicht sowieso absolut eindeutig ist. E-Mail und Spam
Unter Spam versteht man das unerwünschte Versenden von Mails oder Massen-Mails. Die Versender, die Spamer, versuchen die Empfänger dazu zu verleiten, auf eine in der Mail integrierte Werbung zu klicken. Leider filtern manche Spamprogramme auch erwünschte Mails und diejenige Werbung aus, die auf einer laufenden Geschäftbeziehung beruht, daher ist das Problem nicht mehr in den Griff zu bekommen, wenn eine E-Mail-Adresse einmal "spamverseucht" ist. Es bleibt dann nichts anderes übrig, als die Mailadresse zu ändern. Das Angeben einer maschinell lesbaren Mailadresse im Impressum stellt ein großes Problem dar, da Spamer die Seiten mit Roboterprogrammen automatisch durchsuchen lassen. Auch ein mit PHP programmiertes Kontaktformular kann zu Spamzwecken missbraucht werden und das auch noch, ohne dass der Inhaber der Domain davon etwas merkt oder Mails bekommt. Zur Abwehr werden dort dann sogenannte Captchas eingesetzt, leider nicht immer mit Erfolg. Spam ist zwar in vielen Ländern verboten, aber gegen unerwünschte Mails aus irgendeinem exotischen Land kann man nichts unternehmen, das gleiche gilt übrigens auch für unerwünschte Telefon- oder Faxwerbung. Daher kann man davon ausgehen, dass E-Mail-Adressen im Impressum nach einiger Zeit unbrauchbar werden, sofern sie nicht graphisch oder sonstwie verschlüsselt werden. Diesem Umstand werden leider manche richterliche Urteile zur Impressumspflicht nicht gerecht, vemutlich weil ein Jurist sich nicht genügend gut mit der Praxis eines erfahrenen Internetanbieters auskennt. Das Angeben der Mail in der HTML-Auszeichnungssprache oder das Anlegen eines Mail-Links wird heute nicht mehr empfohlen. Früher war dies noch verbreitet, der MAILTO-Befehl (als Link zum automatischen Öffnen des Mailprogramms) dazu lautete: MAILTO:name@muster.de Zum Schutz vor Spamrobotern kann eine Grafik eingebunden werden, auf der die E-Mail-Adresse eingezeichnet ist. Darunter kann man schreiben: "Zur Kontaktaufnahme notieren Sie sich die E-Mail-Adresse und senden dann das Mail mit Ihrem E-Mail-Programm (Spamschutz)."
Auf die Grafik darf aber auf keinen Fall ein Link wie oben angelegt werden. Impressumspflicht
Aus Haftungsgründen (u.a.) muss der Domaineigentümer nach den gesetzlichen Vorschriften seine Adressdaten auf der Homepage bekanntgeben. Hier reicht die E-Mail-Adresse alleine nicht aus. Unter "Impressum" oder "Kontakt" muss die Postanschrift preisgegeben werden (nach deutschem Rechtsverständnis). Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht unbedingt vorgeschrieben. Bei gewerblichen Seiten müssen zwei elektronische Kontaktmöglichkeiten parallel angegeben werden, also beispielsweise E-Mail-Adresse und Kontaktformular. Ob auch private Homepages der Impressumspflicht unterliegen, ist noch umstritten, hier dürften die Vorgaben zu den Kontaktmöglichkeiten wesentlich freier ausgelegt werden. In der Schweiz gibt es keine Impressumspflicht. Persönlicher Schutz
Man sollte sich gut überlegen, welche persönlichen Informationen man im Internet preisgibt. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Bilder und Daten, die einmal im Netz verfügbar waren, nur noch schwer zu löschen sind. Es wird davon abgeraten, auf einer privaten Homepage, per Mail, in Blogs, auf Twitter oder Facebook sensible Daten preiszugeben. Dazu gehören beispielsweise persönliche Fotos, Adressen, Geburtsdaten, Konto- und Kreditkartennummern, Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder persönliche Eigenheiten wie Freundeskreise, spezielle Aufenthaltsorte oder Krankheiten. Selbst ein "blödsinniges" Foto könnte bei einer Bewerbung später eine negative Rolle spielen. Außerdem können die Daten für "Cybermobbing" oder für kriminelle Machenschaften missbraucht werden. Prinzipiell ist es nicht erlaubt, Daten und Fotos von anderen Personen ins Netz zu stellen oder zu verschicken. Auf unseriöse Mails, die nach solchen Daten verlangen, sollte man auf gar keinen Fall antworten, auch nicht, wenn scheinbar eine Notwendigkeit vorgegeben wird. Da das Internet auch zunehmend beim Handy und im Tablet-PC genutzt wird, müssen auch dort entsprechende Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. Pseudonyme im Internet sind durchaus üblich und sinnvoll, sie dienen zum eigenen Schutz und sie stellen einen wesentlichen Bestandteil des sozialen Internet-Netzwerkes dar. Andererseits ist bei Kontakten im Internet Vorsicht geboten, wenn das Gegenüber nicht genau bekannt ist. Dies gilt vor allem für Jugendliche, wenn Bekanntschaften mit vorläufig unbekannten Personen aufgebaut werden. Kommt es zu einer Verabredung, wird für Minderjährige empfohlen, immer einen Erwachsenen mitzunehmen, auch wenn es sich beim Gegenüber scheinbar um einen Gleichaltrigen handelt. Prinzipiell erfordert es ein wenig Feingefühl, was man vorher von sich weitergibt. Generell sollte man erste Treffpunkte nur an vielbesuchten Orten ausmachen. Dies gilt für alle Internetbekanntschaften. Kinder und Jugendliche benötigen eine Einführung durch ihre Eltern, wenn sie ihre ersten Erfahrungen mit dem Internet machen. Es muss klar gemacht werden, was erlaubt ist und was nicht, welche Konsequenzen bei Nichtbeachtung folgen und welche Gefahren auftreten können. Viren und Spionageprogramme Seit Anfang 2004 ist das Internet so mit diesen Programmen verseucht, dass man oft schon beim bloßen Einwählen in das Netz nach kurzer Zeit einen dieser Schädlinge auf der Festplatte hat, wenn man nicht mit einer Firewall und Antivirenprogrammen ausgerüstet ist. Oft finden die Programme auch ihren Weg über E-Mails auf fremde Computer. Die Schädlinge leisten Erstaunliches: