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Das Chemikalienrecht in der EU und in der Schweiz
Autor: Thomas Seilnacht, Pädagogische Hochschule Zentralschweiz Luzern
 Begleittext zum Kurs "Demonstrationsexperimente"
 
 Hinweis: Die hier vom Autor vertretenen Inhalte sind nicht rechtsverbindlich
Sie sollen aber zur öffentlichen Diskussion anregen, daher ist diese Seite allgemeinfrei
 
Seit der Bildung der Europäischen Union wird das Chemikalienrecht europaweit zunehmend vereinheitlicht. REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) steht für das neue Chemikalienrecht innerhalb der EU, das am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. An dieses Recht haben sich alle EU-Länder zu halten. Die Schweiz orientiert sich ebenfalls daran. Das Gesetz sieht vor, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt für sämtliche Chemikalien toxikologische und ökotoxikologische Untersuchungen durchgeführt werden. Registrierungspflichtig sind Chemikalien, von denen mehr als eine Tonne pro Jahr hergestellt werden. Insgesamt betrifft es etwa 30000 Stoffe. Hersteller und Importeure müssen bis zum Jahr 2018 Chemikalien bei der europäischen Agentur für chemische Stoffe in Helsinki registrieren und die Risiken bewerten. Neu ist, dass nicht mehr die Behörden, sondern die Hersteller eine Risikobewertung vornehmen müssen. Für die besonders gefährlichen CMR-Stoffe besteht dann eine Zulassungspflicht. Dies gilt auch für hormonartig wirkende oder in der Umwelt schwer abbaubare Stoffe.

In Deutschland sind vor allem das Chemikaliengesetz und die Gefahrstoffverordnung für die Schule von Bedeutung (siehe auch im Internet Wikipedia Chemikalienrecht). Daraus leiten sich die Pflichten für Chemielehrkräfte ab. Ähnliche Gesetze liegen in Österreich vor. Das neue Chemikalienrecht in der Schweiz gilt per Bundesratsbeschluss vom 18. Mai 2005 und ist seit dem 1. August 2005 in Kraft. Grundlage sind das neue Chemikaliengesetz, die Chemikalienverordnung und weitere Richtlinien. Die bisherigen Giftklassen und die Kennzeichnung mit Giftbändern werden mit der Neuregelung aufgehoben. Über die schweizer Gesetze kann man sich im Internet beim >Bundesamt für Gesundheit (CH) informieren. Durch diese Anpassung der Schweiz liegt nun in Europa ein relativ einheitliches Chemikalienrecht vor.
 
Das GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) zur Kennzeichnung und Einstufung von Chemikalien ermöglicht eine weltweite Kommunikation. Bisher hat auch die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service, Name der Gesellschaft mit Sitz in Columbus Ohio/USA) dazu beigetragen. Die Nummer besteht aus drei Zahlen, die letzte der Zahlen ist eine Prüfziffer, so ist jede Chemikalie eindeutig klassifiziert. Von Bedeutung sind auch Datenbanken, die ausführliche Informationen über Chemikalien beinhalten, beispielsweise die hier vorliegende Chemikaliendatenbank, aber auch das deutsche Gefahrinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Internet >GESTIS) oder die International Chemical Safety Cards (Internet >ICSC). Für die Schule gut aufbereitet ist das Deutsche Gefahrstoff-Informations-System-Schule (Internet >d-giss). Für den Verbraucher relevant ist die Deklaration der erlaubten Lebensmittelzusatzstoffe.
 
 
Chemikalien in der Schule
 
Aufgrund der geltenden Gesetze empfehlen sich beim Aufbau und der Pflege einer Chemikaliensammlung an einer Schule folgende Regelungen:

 
Chemikalien bei Privatpersonen
 
Die Chemikaliengesetze regeln auch den Umgang von Chemikalien bei Privatpersonen. Die Aufbewahrung von Chemikalien in Haushalten sollte an einem sicheren Ort erfolgen, getrennt von Lebensmitteln und unzulänglich für Kinder aufbewahrt. Die Beschriftung muss den Vorschriften entsprechen. Die Verwendung erfolgt nur für den vorgeschriebenen Zweck. Bei der Entsorgung sind Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu treffen (Rückgabe an entsprechende Stellen).
 
Verbot zur Abgabe bestimmter Chemikalien (>deutscher Gesetzestext >schweizer Gesetzestext)
 
Stoffe mit der Kennzeichnung T+, E oder CMR-Stoffe (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend) dürfen beispielsweise nicht an Privatpersonen verkauft werden. Es wird empfohlen, derartige Chemikalien aus Altbeständen, z.B. auch aus den älteren Chemiekästen an entsprechende Entsorgungsstellen zu geben. In der Schweiz ist die Regelung etwas liberaler: Der (volljährige) Käufer muss bei Stoffen mit der Kennzeichnung T (giftig) oder E (explosionsgefährlich, hier fallen explosive Stoffe darunter, die nicht als Sprengmittel dienen) oder C (ätzend) mit R-Satz 35 (also beispielsweise konzentrierte Schwefelsäure) einen Ausweis vorlegen. Er wird dann in ein Abgaberegister aufgenommen, das neben Menge und Datum auch den Verwendungszweck auflistet. Der Verkauf von besonders gefährlichen Chemikalien an Minderjährige ist auch nicht erlaubt. Als besonders gefährlich gelten Chemikalien mit bestimmten R-Sätzen.
 
Aufgrund der deutschen Chemikalienverbotsordnung dürfen nur volljährige Personen mit dem Nachweis einer Sachkunde Chemikalien weitergeben, damit handeln oder sie verkaufen. Die Sachkunde kann entweder durch einen Kurs erworben werden (auch innerhalb eines Studiums) oder sie gilt aufgrund des Berufs, beispielsweise bei einem Apotheker oder Drogisten. In Österreich erwirbt man im Rahmen eines Chemiestudiums (auch im Lehramtsstudium) automatisch die Sachkunde, beispielsweise zum Erwerb von Giften. In der Schweiz dürfen nur Personen mit besonderer und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannter Sachkenntnis Chemikalien verkaufen (gültig ab 31.7.2007). Das BAG führt eine Liste der anerkannten Ausbildungen (z.B. Apotheker). Bei entsprechender Berufserfahrung kann die Sachkenntnis vom BAG bestätigt werden. Die Sachkenntnis wird auch durch einen Kurs oder eine entsprechende Weiterbildung erworben.
 
Ein Abgabeverbot für Chemikalien bedeutet nach Ansicht des Autors nicht unbedingt ein generelles Besitzverbot für Chemikalien. Die deutsche Chemikalien-Verbotsverordnung regelt nur die Abgabe von Chemikalien und nicht deren Besitz. Es bleibt umstritten, ob daraus generell ein Besitzverbot abgeleitet werden kann. Nach §1 (2) der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung gelten die Verbote nicht für "Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke sowie Analysenzwecke in den dafür erforderlichen Mengen".
 
 
Sprengstoffgesetze (>deutscher Gesetzestext >schweizer Gesetzestext)

Verboten ist in den meisten Ländern die private Herstellung und der Besitz von Explosivstoffen und Feuerwerk. In Österreich wird das Schieß- und Sprengmittelgesetz und das Pyrotechnikgesetz unterschieden. Im deutschen Sprengstoffgesetz werden in einem Anhang diejenigen Stoffe aufgeführt, die darunter fallen. Die Schweiz definiert Sprengmittel als solche Stoffe, die für Sprengzwecke hergestellt werden und dafür geeignet sind. Käufliche Feuerwerkskörper der Klassen I dürfen in Deutschland ganzjährig ohne Altersbeschränkung gezündet werden. Käufliches Feuerwerk der Klasse II und T1 (z.B. Raketen mit insgesamt bis zu 20g Explosivstoff oder Knaller mit bis zu 10g Schwarzpulver) darf von Personen über 18 Jahre an Silvester abgefeuert werden. Für Feuerwerkskörper der Klassen III und IV wird in Deutschland eine Erlaubnisschein benötigt. Der Umgang mit großen Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV durch Privatpersonen wird in der Schweiz ab etwa 2010 an die EU angepasst, dann dürfen derartige Feuerwerkskörper nur noch nach Absolvieren eines Kurses abgebrannt werden.
 
Experimente mit Sprengstoffen an den Schulen:
Ein pädagogisch sinnvoller Unterricht wird vermitteln, dass private Experimente dieser Art sehr gefährlich und aufgrund der Gesetze unbedingt zu unterlassen sind. Daher ist es auch unumgänglich, entsprechende Gefahren oder Demonstrationen dazu zu zeigen. Insofern kann diese Prävention gemäß deutscher Gesetzgebung als Tätigkeit von Wissenschaft, Forschung und Lehre interpretiert werden. Nach dem deutschen Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sind "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre" frei. Das deutsche Bundesverfassungsgericht definierte, dass "jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit" darunter fällt. Die Freiheit von Wissenschaft und Lehre ist ein Grundrecht, das in allen europäischen Ländern der EU und in der Schweiz gilt. Ein guter naturwissenschaftlicher Unterricht betreibt Forschung im Sinne einer didaktischen Übung zur Vorbereitung auf das Leben oder auf eine spätere Ausbildung. Insofern vertritt der Autor die Ansicht, dass für Unterrichtszwecke kleine Mengen an Explosivstoffen auch an allgemeinbildenden Schulen durch das ausgebildete Lehrpersonal zu Demonstrationszwecken hergestellt und abgebrannt werden dürfen, sofern die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
 
Es fällt nicht automatisch alles unter ein Verbot, was eine exotherme Reaktion mit Stichflamme, Knall oder Feuererscheinung verursacht (z.B. Sulfidreaktionen, Redoxreaktionen oder Reaktionen mit Gas-Luft-Gemischen). Das Verbot betrifft nur die vom Gesetzgeber als Explosivstoffe benannten Substanzen.

 
Betäubungsmittelgesetz
 
Ein generelles Besitz- und Herstellungsverbot gilt für Stoffe nach dem Betäubungsmittelgesetz in allen Ländern.
 
 
Grundstoffüberwachung
 
Bestimmte Stoffe, die zur Drogen- oder Sprengstoffherstellung verwendet werden könnten, darf man besitzen (beispielsweise Aceton, Essigsäureanhydrid, Kaliumnitrat oder Salzsäure), sie unterliegen aber einer besonderen Grundstoffüberwachung. Der Verkäufer von solchen Stoffen benötigt eine Sondergenehmigung. Selbstverständlich darf man weiterhin diese Stoffe besitzen und mit ihnen experimentieren, nur die Herstellung von Drogen, Explosivstoffen oder Feuerwerkskörpern daraus ist nicht erlaubt. Manche Verkäufer geben aber derartige Stoffe aus haftungsrechtlichen Gründen nicht mehr ab. 
 
 
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