Startseite
>>> Lexika >>> Chemikaliendatenbank
>>> Chemikalienrecht
Das
Chemikalienrecht in der EU und in der Schweiz
-
Hinweise zu den Literaturquellen -
Thomas Seilnacht,
Pädagogische Hochschule Zentralschweiz Luzern
Hinweis: Diese Seite dient
nur zur groben Orientierung für Lehrkräfte an Schulen. Die Gesetze
ändern sich laufend, und sie weichen in den Ländern teilweise
voneinander ab. Bei konkreten Fällen sollte eine rechtliche Einschätzung
durch eine Beratungsstelle oder einen Anwalt eingeholt werden, nur die
dortige Auskunft ist rechtsverbindlich.
Das GHS
regelt die Kennzeichnung und die Einstufung von Chemikalien
neu, daher ergeben sich für den Unterricht eine ganze Reihe Änderungen,
beispielsweise:
Die Begriffe "entzündlich"
und "brandfördernd" werden zu "entzündbar" und "oxidativ" geändert.
Die Einstufung "sehr giftig" sollte nicht mehr verwendet werden. Es wird
nun unterschieden zwischen "akut toxisch" und "Gesundheitsgefahr" (siehe
Piktogramme). Es wird empfohlen, den Begriff
"toxisch" gegenüber dem Begriff "giftig" zu bevorzugen.
REACH
Seit der Bildung der Europäischen
Union wird das Chemikalienrecht europaweit zunehmend vereinheitlicht. REACH
(Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) steht für
das neue Chemikalienrecht innerhalb der EU, das am 1. Juni 2007 in Kraft
getreten ist. An dieses Recht haben sich alle EU-Länder zu halten.
Die Schweiz orientiert sich ebenfalls daran. Das Gesetz sieht vor, dass
zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt für sämtliche
Chemikalien toxikologische und ökotoxikologische Untersuchungen durchgeführt
werden. Registrierungspflichtig sind Chemikalien, von denen mehr als eine
Tonne pro Jahr hergestellt werden. Insgesamt betrifft es etwa 30000 Stoffe.
Hersteller und Importeure müssen bis zum Jahr 2018 Chemikalien bei
der europäischen Agentur für chemische Stoffe in Helsinki registrieren
und die Risiken bewerten. Neu ist, dass nicht mehr die Behörden, sondern
die Hersteller eine Risikobewertung vornehmen müssen. Für die
besonders gefährlichen CMR-Stoffe besteht dann eine Zulassungspflicht.
Dies gilt auch für hormonartig wirkende oder in der Umwelt schwer
abbaubare Stoffe.
In Deutschland sind vor
allem das Chemikaliengesetz und die Gefahrstoffverordnung für die
Schule von Bedeutung (siehe auch im Internet >Wikipedia
Chemikalienrecht). Daraus leiten sich die Pflichten
für Chemielehrkräfte ab. Ähnliche Gesetze liegen in
Österreich vor. Das neue Chemikalienrecht in der Schweiz gilt per
Bundesratsbeschluss vom 18. Mai 2005 und ist seit dem 1. August 2005 in
Kraft. Grundlage sind das neue Chemikaliengesetz, die Chemikalienverordnung
und weitere Richtlinien. Die bisherigen Giftklassen und die Kennzeichnung
mit Giftbändern werden mit der Neuregelung aufgehoben. Über die
schweizer Gesetze kann man sich im Internet beim >Bundesamt
für Gesundheit (CH) (Internet) informieren. Durch diese Anpassung
der Schweiz liegt nun in Europa ein relativ einheitliches Chemikalienrecht
vor.
AGW
(Arbeitsplatzgrenzwert)
Mit dem Inkrafttreten
der neuen Gefahrstoffverordnung 2005 in Deutschland wurden die alten Bezeichnungen
MAK (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) und BAT (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert)
aufgegeben. Bis zur vollständigen Umsetzung der Neuerungen können
diese Werte jedoch weiter verwendet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn
noch keine neuen Daten für einen Stoff vorliegen. Die neuen Bezeichnungen
lauten Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und Biologischer
Grenzwert (BGW). Bei Einhaltung des Grenzwertes ist eine akute oder
chronische Schädigung der Gesundheit am Arbeitsplatz bei einer zeitlich
durchschnittlichen Konzentration des Stoffes in der Luft nicht zu erwarten.
Dabei werden Zusätze verwendet, beispielsweise E (einatembare Fraktion)
oder A (alveolengängige Fraktion, d.h. der Anteil, der in die Lungenbläschen
auch tatsächlich aufgenommen wird). Es erscheint sinnvoll, bei Feststoffen
die Angaben in mg/m3 anzugeben, bei Flüssigkeiten und Gasen
in ml/m3. Liegen keine neuen Werte vor, dann dient der MAK-Wert
noch als Basis. In Deutschland werden die neuen Grenzwerte durch das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales festgelegt. Die Veröffentlichung erfolgt
in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 (TRGS 900 in Klammer
angegeben) im Bundesarbeitsblatt der >Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) (Internet). Der EG-Arbeitsplatzgrenzwert
(binding limit value - BLV) ist als Mindeststandard für alle Mitgliedsstaaten
verbindlich. Der Empfehlungswert der Unfallversicherungsträger (EW-UVT)
stellt einen weiteren Grenzwert dar.
GHS-Einstufung
Das GHS
(Internet >Globally
harmonised system) der Vereinten Nationen zur Kennzeichnung und Einstufung
von Chemikalien ermöglicht eine weltweite Kommunikation. Dieses System
verursacht eine erhebliche Änderung bei der Gefahrstoffkennzeichnung
(gültig ab dem 20.1.2009). So entfallen die alten Gefahrensymbole
und RS-Sätze zugunsten der GHS-Piktogramme und der H-Sätze (Hazard
Statements) und der P-Sätze (Precautionary Statements). Die Sätze
erhalten dreistellige Nummern, die Ziffer 1 wird zur Vermeidung von Verwechslungen
mit der 7 nicht verwendet. Die >GHS-Piktogramme
(Internet) ersetzen die bisherigen quadratischen Gefahrensymbole auf orangefarbenem
Grund. Die Piktogramme sind aus dem rot umrandeten Diamanten mit weißem
Hintergund aufgebaut. Das darin enthaltene, schwarze Symbol orientiert
sich an den bisherigen Symbolen. Drei neue Motive kommen hinzu: Die Gasflasche
für unter Druck aufbewahrte, verdichtete oder tiefkühle Gase,
das Ausrufezeichen und das Piktogramm für die Gesundheitsgefahr. Das
Kreuz-Symbol für gesundheitsschädlich (Xn) und reizend (Xi) entfällt,
da die Einstufung für die Giftigkeit eines Stoffes nach anderen Kriterien
erfolgt. Bis zum 1.12.2010 (bzw. bis Ende 2012 für Lagerbestände)
gilt eine Übergangsregelung (für Gemische bis zum 1. Juni 2015),
solange dürfen noch die alten Kennzeichnungen verwendet werden.
|
GHS-
Pikto-
gramm
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Symbol
|
explodierende
Bombe
|
Flamme
|
Flamme
über Kreis
|
Gasflasche
|
Ätzwirkung
|
Totenkopf
mit Knochen
|
Ausrufe-
zeichen
|
Gesundheits-
gefahr
|
Umwelt
|
|
Nummer
|
GHS 01
|
GHS 02
|
GHS 03
|
GHS 04
|
GHS 05 *)
|
GHS 06 *)
|
GHS 07 *)
|
GHS 08 *)
|
GHS 09
|
|
altes
Gefahren-
symbol
|
|
|
|
-
|
|
|
|
-
|
|
Teil
1: Physikalische Gefahren (GHS 01-05)
Teil
2: Gesundheitsgefahren (GHS 05-08)
Teil
3: Umweltgefahren (GHS 09)
*)
Hier findet sich keine direkte Entsprechung mit den alten Gefahrensymbolen,
da die Zuordnung anders eingestuft wird (vgl. z.B. Gefahrenklasse akute
Toxizität). Die CMR-Stoffe fallen unter GHS 08.
Für die Kennzeichnung
von bisherigen Chemikalienflaschen im Schullabor wird empfohlen, die Umstellung
ab sofort vorzunehmen. Da die Umstellung bis 2015 andauert und zahlreiche
Lagerbestände noch vorliegen, wird man die alten
Symbole weiterhin noch erläutern müssen. Zur
Umwandlung stellt die Berufsgenossenschaft Chemie einen >GHS-Konverter
(im Internet) zur Verfügung.
CAS-Nummer
Bisher hat auch die CAS-Nummer
(Chemical Abstracts Service, Name der Gesellschaft mit Sitz in Columbus
Ohio/USA) zu einer Klassifizierung von Chemikalien beigetragen. Die Nummer
besteht aus drei Zahlen, die letzte der Zahlen ist eine Prüfziffer,
so ist jede Chemikalie eindeutig klassifiziert. Die EG-Nummer ist eine
Registriernummer des "European Inventory of Existing Chemical Substances".
Chemikalien-Datenbanken
Von Bedeutung sind Datenbanken,
die ausführliche Informationen über Chemikalien beinhalten, beispielsweise
die hier vorliegende Chemikaliendatenbank, aber
auch
das deutsche Gefahrinformationssystem
der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Internet >GESTIS),
die International Chemical
Safety Cards (Internet >ICSC),
das Deutsche Gefahrstoff-Informations-System-Schule
(Internet >d-giss),
Der Suchindex für
Sicherheitsdatenblätter der Johannes-Gutenberg Universität Mainz
(Internet >euSDB)
das ChemIDPlus der National
Library of Medicine in den USA (Internet >ChemIDPlus)
Chemikalien in
der Schule
Aufgrund der geltenden
Gesetze empfehlen sich beim Aufbau und der Pflege einer Chemikaliensammlung
an einer Schule folgende Regelungen:
-
Die Sicherheitsdatenblätter
der Lieferanten müssen gelesen und archiviert werden.
-
Es sollte schriftlich geregelt
sein, wer Chemikalien bestellen darf. Jede Schule legt eine Chemikalien-Ansprechperson
fest.
-
Die Aufbewahrung und die
Katalogisierung von Chemikaliensammlungen erfolgt nach bestimmten Richtlinien
(Zugang, Schränke, Lüftung,
maximale Menge, Datenblätter, Inventarliste von gefährlichen
Stoffen für die Feuerwehr, Entsorgung alter
Stoffe).
-
Chemikalienflaschen müssen
Etikette nach dem aktuellen Kennzeichnungsrecht
enthalten.
-
Bestimmte Chemikalien dürfen
oder sollten an allgemeinbildenden Schulen gar nicht verwendet werden (Hochschulen
ausgenommen); dazu gehören Chemikalien mit akuter Toxizität der
Kategorien 1 und 2 (z.B. Brom und Flusssäure)
oder CMR-Stoffe; ozonabbauende Stoffe wie Tetrachlorkohlenstoff;
sowie Quecksilber und dessen Verbindungen
(Ausnahme Thermometer mit Quecksilber und Quecksilbersulfid); Asbest, Chloroform,
Benzol, Kalium.
Auch auf Experimente mit Chlor sollte
man möglichst verzichten. Eine Ausnahme bilden Stoffe in Kleinmengen,
die zu Analysezwecken notwendig sind (z.B. in Reagenzlösungen).
-
Für die persönliche
Sicherheit aller Beteiligten ist zu sorgen (Schutzbrille, Handschuhe, Schutzkleidung,
Staubschutz).
-
Hilfsmittel für die
Erste Hilfe sind bereitzustellen, z.B. Feuerlöschdecke, Feuerlöscher,
Erste-Hilfe-Apotheke, Wasseranschluss, Chemikalienbindemittel, Augenspülung,
Abfallbehälter.
-
Die sicherheitstechnische
Einrichtung muss gewährleisten, dass die Gefahren auf ein Minimum
reduziert werden, z.B. Vorhandensein einer Kapelle/Abzug, Raumlüftung,
Rauchverbot, Ess- und Trinkverbot, etc..
-
Chemikalien müssen sachgerecht
entsorgt werden: Die Menge an Stoffabfällen ist möglichst gering
zu halten. Es gilt: Gerade soviel einsetzen, dass der Effekt aus dem Experiment
gerade noch deutlich sichtbar ist. Für die Schule empfiehlt sich ein
Entsorgungskonzept mit getrennten Sammelbehältern.
Abgabe
von Chemikalien
Chemikaliengesetze regeln
den Umgang von Chemikalien bei Privatpersonen. Die Aufbewahrung von Chemikalien
bei Heimwerkern oder in Haushalten sollte an einem sicheren Ort erfolgen,
getrennt von Lebensmitteln und unzulänglich für Kinder aufbewahrt.
Die Beschriftung muss den Vorschriften entsprechen. Bei der Entsorgung
sind Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu treffen. Die Rückgabe
erfolgt an entsprechende Entsorgungstellen oder -höfe, die Gefahrstoffe
annehmen.
Stoffe, die mit dem Totenkopf
gekennzeichnet sind oder CMR-Stoffe (carcinogen, mutagen, reprotoxisch)
dürfen nicht im frei verfügbaren Detailhandel verkauft werden.
Hier gelten Einschränkungen für den privaten Erwerb. Die Gesetze
sind zum Teil bewusst so formuliert, dass ein Apotheker oder eine Person
mit dem Sachkundeschein einen Freiraum hat und entscheiden kann, wem sie
Chemikalien abgeben will (und darf). Der Verkauf von besonders gefährlichen
Chemikalien an Minderjährige ist nicht erlaubt. Als besonders gefährlich
gelten Chemikalien mit bestimmtem Risiko. Bei bestimmten Stoffen, die in
der Chemikalienverbotsverordnung genannt werden, ist eine Feststellung
der Identität des Abnehmers und die Angabe des Verwendungszweckes
notwendig. Dazu gehören giftige, brandfördernde, leicht entzündbare
Stoffe oder Stoffe mit bestimmtem Gefahrenpotential.
Generell verboten (ohne
behördliche Genehmigung) ist der Erwerb, die Veräußerung
oder die Herstellung von
-
Explosivstoffen (z.B. TNT
oder Schwarzpulver),
-
nicht offiziell erhältlichem
Feuerwerk (z.B. selbst gebaute Feuerwerkskörper),
-
Betäubungsmitteln (z.B.
LSD oder GHB),
-
chemischen Waffen (z.B. Blausäure
oder Phosgen) oder deren Vorgängerstoffe (sofern diese nicht für
einen anderen, erlaubten Zweck eingesetzt werden)
-
oder von Stoffen, die im
deutschen Grundstoffüberwachungsgesetz der Kategorie I aufgeführt
sind (z.B. Ephedrin oder Lysergsäure)
-
oder von Stoffen, die im
deutschen Grundstoffüberwachungsgesetz der Kategorie II und III aufgeführt
sind und eine bestimmte Menge überschreiten (z.B. Kaliumpermanganat
oder Essigsäureanhydrid).
Das Grundstoffüberwachungsgesetz
dient dazu, den Handel mit Grundstoffen zur Drogenherstellung zu beschränken.
Gesetze im Internet: Einteilung
der Kategorien bei Wikipedia,
Grundstoffüberwachungsgesetz
(dt.), Betäubungsmittelgesetz
(dt.)
Ausnahmen: An zuverlässige
Personen, die in erlaubter Weise mit Chemikalien arbeiten (beispielsweise
im Rahmen ihres Berufs und dies dem Abgeber bekannt ist), dürfen auch
Gifte oder CMR-Stoffe abgegeben werden (der Abnehmer darf sie aber nicht
verkaufen oder weitergeben - auch nicht an Schüler). Eine Chemie-Lehrkraft
benötigt keinen Sachkundeschein, wenn Chemikalien - beispielsweise
für die Schule - einkauft werden. Sie arbeitet mit Chemikalien in
erlaubter Weise für die berufliche Verwendung, dies gilt daher auch
für die Unterrichtsvorbereitung im privaten Bereich, da Lehrer generell
einen Teil ihrer Arbeit zuhause erledigen. In der Regel ist es notwendig,
dass ein Nachweis der Schule (oder des Betriebs mit einer Verwendungserklärung)
vorgelegt wird. Nach der deutschen Chemikalienverbotsverordnung gibt es
noch eine Ausnahmeregelung, auf die man sich als Schule berufen kann: An
öffentliche oder anerkannte Institutionen dürfen die dort aufgeführten
Chemikalien für "Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke
sowie Analysenzwecke in den dafür erforderlichen Mengen" abgegeben
werden.
Allgemeine
Laborrichtlinien beim Umgang mit Chemikalien
Chemisches Experimentieren
ist nicht verboten, solange man sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält
und die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Beim Betreiben eines
Labors gelten bestimmte Bestimmungen, diese können als genereller
Leitfaden für das Experimenten dienen:
-
Experimente nur im kleinen
Maßstab durchführen.
-
Für Arbeitssicherheit
sorgen (je nach Situation): Schutzbrille, Schutzhandschuhe resistent gegen
Chemikalien, Arbeitsbekleidung und stabiles Schuhwerk, Atemschutz, Staubschutz,
Feuerlöscher, Brandschutzdecke, feuersichere Unterlage, Wasseranschluss
und Becken, Abzug (Tisch, Kapelle, Raum), Augenspülflasche, Notdusche,
Pipettiersysteme, Chemikalienbindemittel, Sand, selbstverlöschender
Mülleimer aus Metall, Entsorgungsbehälter, Erste-Hilfe-Ausrüstung,
Telefon vorhanden. Eine zweite Person sollte ständig in der Nähe
sein!
-
Für ausreichende Lüftung
sorgen (Explosionsgefahr beim Verteilen entzündbarer Dämpfe oder
Gase, Vergiftungsgefahr).
-
Brennbare Materialien im
Raum total reduzieren (keine Vorhänge, keine Holzregale oder Möbel,
kein Teppichboden).
-
Vor der Durchführung
eines Experiments muss man sich mit der gesamten Sicherheitsproblematik
und mit möglichen Reaktionen vertraut machen. Vorgehensweise: Experiment
planen > Sicherheitsanalyse > Stoffe besorgen > Experimentieren > Verbrauch
der gesamten Menge oder fachgemäße Entsorgung > keine Reste
stehen lassen!
-
Chemikalienflaschen dürfen
niemals offen herumstehen, sie werden nach jeder Entnahme sofort verschlossen
und versorgt.
-
Verboten, bzw. nur mit
behördlicher Genehmigung): Erwerb, Herstellung, Besitz und Veräußerung
von Explosivstoffen, Feuerwerk, chemischen Waffen, Drogen und Drogen-Grundstoffen
der Kategorie I, ozonzerstörenden oder radioaktiven Stoffen.
-
Abgabebeschränkungen:
Gifte und CMR-Stoffe, Drogengrundstoffe der Kategorien II und III (Mengenbeschränkung),
bestimmte oxidierend wirkende Stoffe (Erklärung notwendig, Versandverbot).
-
Ein Labor kann auch ohne
Lagerbestände betrieben werden. Eine Lagerung macht nur für häufig
eingesetzte Stoffe Sinn.
-
Chemikalien sicher aufbewahren:
Unter Verschluss im abschließbaren Stahlschrank (Pulverlackbeschichtung
innen und außen, keine Holzschränke), möglichst abgetrennt
vom Experimentierraum, korrekte Beschriftung der Flaschen nach GHS, keine
Lebensmittelbehälter. Relativ dicht sind Schraubflaschen aus Duranglas
mit Schraubverschlüssen, die mit Teflon beschichtet sind (roter Verschluss
der Firma Schott). Steilbrustflaschen oder Säurekappenflaschen eignen
sich nur, wenn ein kontinuierlich laufendes Abzugssystem am Schrank vorhanden
ist.
-
Bestimmte Chemikalien nicht
zusammen lagern: Säuren und Laugen abtrennen (Kunststoffschrank mit
Glaswanne als Unterlage), leicht entzündbare Stoffe an einem gut belüfteten
Ort aufbewahren, oxidierend wirkende Stoffe nicht mit Metallen oder Reduktionsmitteln
zusammen aufbewahren, wassergefährdende Stoffe in Wanne als Unterlage.
Bestimmte Chemikalien haben
ein erhöhtes Lagerrisiko, diese können bei längerer Lagerung
eine Gefahr darstellen. Dazu gehören stark oxidierend wirkende Flüssigkeiten
(rauchende Salpetersäure, konzentrierte Wasserstoffperoxidlösungen),
extrem entzündbare Flüssigkeiten und Gase (z.B. Diethylether),
Lösungen mit leicht frei werdenden, korrosiv wirkenden Gasen (rauchende
Salzsäure), stark toxische Stoffe oder Alkalimetalle.
Weitergeben
von Chemikalien
Aufgrund der deutschen
Chemikalienverbotsordnung dürfen nur volljährige und zuverlässige
Personen mit dem Nachweis einer Sachkunde Gifte und bestimmte gefährliche
Stoffe weitergeben oder verkaufen. Eine ähnliche Regelung findet sich
in der Schweiz. Die Sachkunde kann entweder durch einen Kurs erworben werden
(auch innerhalb eines Studiums) oder sie gilt aufgrund des Berufs, beispielsweise
bei einem Apotheker. In Österreich erwirbt man im Rahmen eines Chemiestudiums
(auch im Lehramtsstudium) automatisch die Sachkunde. In der Schweiz dürfen
nur Personen mit besonderer und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)
anerkannter Sachkenntnis Gifte verkaufen (gültig ab 31.7.2007). Das
BAG führt eine Liste der anerkannten Ausbildungen. Bei entsprechender
Berufserfahrung kann die Sachkenntnis vom BAG bestätigt werden. Die
Sachkenntnis wird auch durch einen Kurs oder eine entsprechende Weiterbildung
erworben.
Gesetze im Internet,
Handel mit Chemikalien >Deutschland
>Schweiz
Sprengstoffgesetze
(Internet >deutscher
Gesetzestext >schweizer
Gesetzestext)
Das private Herstellen
und Besitzen von Explosivstoffen (und Feuerwerk) ohne gesetzliche Erlaubnis
ist verboten. Die Arbeitsverfahren zur Herstellung sind mit erheblichen
Risiken verbunden, es kann eine vorzeitige Explosion auftreten oder toxische
Produkte können entstehen. Für eine Synthese sind spezielle und
detaillierte Arbeitsanleitungen, gut ausgestattete Labors mit den entsprechenden
Sicherheitsanlagen und oft zusätzliche Stoffe notwendig, die in den
allgemeinen Darstellungen der Lehrwerke und auch in dieser Datenbank nicht
zu finden sind.
Der private Umgang mit
Explosivstoffen wird in Deutschland durch das Gesetz über explosionsgefährliche
Stoffe geregelt. In einem Anhang sind diejenigen Stoffe aufgeführt,
die darunter fallen. In Österreich wird das Schieß- und Sprengmittelgesetz
und das Pyrotechnikgesetz unterschieden. Die Schweiz definiert Sprengmittel
als solche Stoffe, die für Sprengzwecke hergestellt werden und dafür
geeignet sind.
Käufliche Feuerwerkskörper
werden in Kategorien unterteilt. Die deutsche, Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(1. SprengV) orientiert sich an der EU. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern
an Privatpersonen ist in Deutschland eher streng ausgelegt. Die neue Sprengverordnung
der Schweiz und das Pyrotechnikgesetz von Österreich (beide 2010)
orientieren sich weitgehend an der EU und sind etwas offener. Unterschiede
gibt es in den deutschsprachigen Ländern vor allem bei Kategorie 3:
-
Feuerwerkskörper der
Kategorie 1 stellen nur eine sehr geringe Gefahr dar und erzeugen
einen zu vernachlässigenden Lärmpegel. Sie haben eine Satzgewicht
von bis zu 3g und dürfen an geschäftsfähige Personen (über
12 Jahren) abgegeben und ganzjährig gezündet werden, gegebenfalls
nur im Freien, manche auch in der Wohnung.
-
Bei der Kategorie 2 handelt
es sich um Feuerwerkskörper, die nur eine geringe Gefahr darstellen
und einen relativ geringen Lärmpegel erzeugen. Diese sind nur im Freien
erlaubt. Das Mindesalter zum Erwerb beträgt in der Schweiz und in
Österreich 16 Jahre, in Deutschland 18 Jahre. In Deutschland ist das
Satzgewicht bei frei erhältlichen Raketen auf 20g begrenzt, in Österreich
auf 50g. Bei Batteriefeuerwerken sind in Deutschland auch höhere Satzgewichte
von bis zu 200g für die gesamte Batterie möglich.
-
Feuerwerkskörper der
Kategorie 3 stellen eine mittelgroße Gefahr dar. Sie sind nur im
Freien unter Einhaltung bestimmter Sicherheitsabstände zugelassen.
In der Schweiz dürfen diese Feuerwerkskörper von Personen über
18 Jahre ohne Nachweis einer Erlaubnis erworben werden. In Österreich
ist für den Erwerb der Nachweis von Sachkunde mit behördlicher
Bewilligung Bedingung. In Deutschland dürfen nur Pyrotechniker dieses
Feuerwerk erwerben.
-
Feuerwerkskörper der
Kategorie 4 stellen eine große Gefahr dar. Sie dürfen in allen
drei Ländern nur von Personen mit entsprechender Fachkenntnis und
mit Erwerbnisschein erworben und gezündet werden.
Die Erlaubnis zum Zünden
von Feuerwerk ist beschränkt auf bestimmte Zeiten, in Österreich
und Deutschland an Silvester und Neujahr, in der Schweiz zusätzlich
noch zum 1. August. Dort gibt es von Kanton zu Kanton noch unterschiedliche
Regelungen zum Abschuss von Feuerwerk unter dem Jahr.
Experimente mit
Sprengstoffen an den Schulen
Für Lehrkräfte
der allgemein- und berufsbildenden Schulen ist der Umgang mit Explosivstoffen
eingeschränkt. Nach der deutschen 1. Sprengverordnung gibt es eine
Ausnahmebestimmung (Sprengverordnung § 5 Absatz 3) für das Sprengstoffgesetz,
dass dieses nicht anzuwenden ist auf
"das Aufbewahren, das
Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen
von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100g
durch allgemein- oder berufsbildende Schulen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist."
Für Hochschulen
und Fachhochschulen gilt die Ausnahme für "den Umgang
mit, den Erwerb, das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen
bis zu einer Gesamtmenge von 100g und, soweit sie Forschungszwecken dienen,
bis zu einer Gesamtmenge von 3kg..."
Konkret bedeutet dies,
dass Explosivstoffe an Hochschulen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen hergestellt
werden dürfen, an allgemein- oder berufsbildenden Schulen jedoch nicht.
Der "Umgang" von Explosivstoffen umfasst nämlich nach dem Sprengstoffgesetz
§ 3, Absatz 2,1 auch das "Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen,
Aufbewahren, usw...".
Allerdings ist zu bemerken,
dass sich Experimente zur Herstellung von kleinen Mengen an Explosivstoffen
in fast jedem Experimentierbuch zum Unterricht finden. Dies betrifft
-
Explosivstoffe, die in kleinen
Mengen hergestellt und sofort zur Reaktion gebracht werden wie Silberazid,
Silberacetylid oder Schießbaumwolle.
-
Das Mischen geringer Mengen
oxidierend wirkender Stoffe mit brennbaren Stoffen.
-
Das Herstellen und sofortige,
offene Abbrennen von Schwarzpulver oder anderen eher langsam abbrennenden
Stoffgemischen.
Da hier gesetzliche Unsicherheit
herrscht, wird empfohlen, im Zweifelsfall auf entsprechendes Filmmaterial
zurückzugreifen. Es fällt nicht automatisch alles unter ein Verbot,
was eine exotherme Reaktion mit Stichflamme, Knall oder Feuererscheinung
verursacht (z.B. Sulfidreaktionen, Redoxreaktionen oder Reaktionen mit
Gas-Luft-Gemischen).
Nach dem schweizer Bundesgesetz
über explosionsgefährliche Stoffe (Art. 5,2) gelten "explosionsfähige
Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt
und in den Handel gebracht werden", nicht als Sprengstoffe. So wäre
nach dieser Definition Pikrinsäure als Farbstoff für die Mikroskopie
oder zum Textilfärben kein Sprengstoff. Nach Art. 16 ("Besondere Fälle")
kann "der Bundesrat den Verkehr mit Sprengmitteln erleichtern und
bei geringen Mengen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie Zwecken
der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung im Inland dienen."
Literaturquellen
Einige Eigenschaften von
Chemikalien wurden vom Autor in eigener experimenteller Erfahrung ermittelt,
bei anderen wurde die Literatur zu Rate gezogen. Die aufgelisteten Lehrwerke
stellen eine Auswahl der verwendeten Literatur- und Datenquellen dar. Die
neuen Einstufungen nach dem EU-Recht erfolgten nach den jeweils genannten
Verordnungen und Gesetzen, bzw. Internetquellen. (siehe auch Quellen
zum Periodensystem)
Bücher
Beyer/Walter (1984): Lehrbuch
der organischen Chemie, Stuttgart
Binder, H. (1999): Lexikon
der chemischen Elemente, Stuttgart
Boeck/Keune/Filbry (1978):
Chemische Schulexperimente alle Bände, Thun/Frankfurt
Bugge (1955): Das Buch der
großen Chemiker, Weinheim
CRC Handbook of Chemistry
and Physics (div. Jahrgänge)
Fachlexikon abc Chemie (1987),
Thun/Frankfurt
Glöckner/Jansen/Weissenhorn
(div. Jahrgänge): Handbuch der experimentellen Chemie, Sekundarbereich
II, Köln
Hollemann/Wiberg (2007):
Lehrbuch der Anorganischen Chemie, Berlin/New York
Jander/Blasius (1985): Lehrbuch
der analytischen und präparativen anorganischen Chemie, Stuttgart
Meyendorf, G. (1975): Laborgeräte
und Chemikalien, Köln
Mutschler (2008): Arzneimittelwirkungen,
Stuttgart
Priesner (1998): Alchemie,
München
Römpp Chemielexikon
(verschiedene Auflagen), Stuttgart/New York
Vollhardt/Schore (2007):
Organische Chemie, Weinheim
Wilmes, A. (verschiedene
Auflagen): Textbuch Chemische Substanzen, Frankfurt/Thun
Internet
Globally
harmonised system der Vereinten Nationen
Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)
GHS-Konverter
der Berufsgenossenschaft Chemie
Merck, Herstellerangaben
von Chemikalien, gefunden über euSDB
Bundesamt
für Risikobewertungen BfR, diverse Studien und Publikationen
Deutsches Gefahrinformationssystem
der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GESTIS),
International Chemical Safety
Cards (ICSC)
Deutsches Gefahrstoff-Informations-System-Schule
(d-giss)
Suchindex für Sicherheitsdatenblätter
der Johannes-Gutenberg Universität Mainz (euSDB)
Grundstoffüberwachungsgesetz
bei
Wikipedia
Wikipedia Chemikalienrecht
Gesetzestexte zum Handel
mit Chemikalien in Deutschland
und in der Schweiz
Grundstoffüberwachungsgesetz
(dt.)
Betäubungsmittelgesetz
(dt.)
Schweizer Bundesamt
für Gesundheit (CH) cheminfo
Sprengstoffgesetze deutscher
Gesetzestext, schweizer
Gesetzestext