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Das Chemikalienrecht
in der EU und in der Schweiz
Autor: Thomas Seilnacht, Pädagogische
Hochschule Zentralschweiz Luzern
Begleittext zum Kurs "Demonstrationsexperimente"
Hinweis: Die hier
vom Autor vertretenen Inhalte sind nicht rechtsverbindlich
Sie sollen aber zur
öffentlichen Diskussion anregen, daher ist diese Seite allgemeinfrei
Seit der Bildung der Europäischen Union
wird das Chemikalienrecht europaweit zunehmend vereinheitlicht. REACH (Registration,
Evaluation and Authorisation of Chemicals) steht für das neue Chemikalienrecht
innerhalb der EU, das am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. An dieses
Recht haben sich alle EU-Länder zu halten. Die Schweiz orientiert
sich ebenfalls daran. Das Gesetz sieht vor, dass zum Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt für sämtliche Chemikalien toxikologische
und ökotoxikologische Untersuchungen durchgeführt werden. Registrierungspflichtig
sind Chemikalien, von denen mehr als eine Tonne pro Jahr hergestellt werden.
Insgesamt betrifft es etwa 30000 Stoffe. Hersteller und Importeure müssen
bis zum Jahr 2018 Chemikalien bei der europäischen Agentur für
chemische Stoffe in Helsinki registrieren und die Risiken bewerten. Neu
ist, dass nicht mehr die Behörden, sondern die Hersteller eine Risikobewertung
vornehmen müssen. Für die besonders gefährlichen CMR-Stoffe
besteht dann eine Zulassungspflicht. Dies gilt auch für hormonartig
wirkende oder in der Umwelt schwer abbaubare Stoffe.
In Deutschland sind vor allem das Chemikaliengesetz
und die Gefahrstoffverordnung für die Schule von Bedeutung (siehe
auch im Internet Wikipedia
Chemikalienrecht). Daraus leiten sich die Pflichten
für Chemielehrkräfte ab. Ähnliche Gesetze liegen in
Österreich vor. Das neue Chemikalienrecht in der Schweiz gilt per
Bundesratsbeschluss vom 18. Mai 2005 und ist seit dem 1. August 2005 in
Kraft. Grundlage sind das neue Chemikaliengesetz, die Chemikalienverordnung
und weitere Richtlinien. Die bisherigen Giftklassen und die Kennzeichnung
mit Giftbändern werden mit der Neuregelung aufgehoben. Über die
schweizer Gesetze kann man sich im Internet beim >Bundesamt
für Gesundheit (CH) informieren. Durch diese Anpassung der Schweiz
liegt nun in Europa ein relativ einheitliches Chemikalienrecht vor.
Das GHS (Globally Harmonized System of
Classification and Labelling of Chemicals) zur Kennzeichnung und Einstufung
von Chemikalien ermöglicht eine weltweite Kommunikation. Bisher hat
auch die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service, Name der Gesellschaft
mit Sitz in Columbus Ohio/USA) dazu beigetragen. Die Nummer besteht aus
drei Zahlen, die letzte der Zahlen ist eine Prüfziffer, so ist jede
Chemikalie eindeutig klassifiziert. Von Bedeutung sind auch Datenbanken,
die ausführliche Informationen über Chemikalien beinhalten, beispielsweise
die hier vorliegende Chemikaliendatenbank, aber
auch das deutsche Gefahrinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften
(Internet >GESTIS)
oder die International Chemical Safety Cards (Internet >ICSC).
Für die Schule gut aufbereitet ist das Deutsche Gefahrstoff-Informations-System-Schule
(Internet >d-giss).
Für den Verbraucher relevant ist die Deklaration der erlaubten Lebensmittelzusatzstoffe.
Chemikalien in der Schule
Aufgrund der geltenden Gesetze empfehlen
sich beim Aufbau und der Pflege einer Chemikaliensammlung an einer Schule
folgende Regelungen:
-
Es sollte schriftlich geregelt sein, wer Chemikalien
bestellen darf.
-
Jede Schule legt eine Chemikalien-Ansprechperson
fest.
-
Die Aufbewahrung und die Katalogisierung von
Chemikaliensammlungen erfolgt nach bestimmten Richtlinien (Zugang, Schränke,
Lüftung, maximale Menge, Datenblätter, Entsorgung alter Stoffe).
-
Chemikalienflaschen müssen Etikette nach
dem neuen Kennzeichnungsrecht enthalten.
-
Bestimmte Chemikalien dürfen oder sollten
an allgemeinbildenden Schulen gar nicht verwendet werden (Hochschulen ausgenommen),
z.B.: Chemikalien mit der Kennzeichnung T+ (Brom,
Flusssäure, etc.) oder CMR-Stoffe (krebserzeugend,
erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend), es sei denn, sie
sind in Kleinmengen zu Analysezwecken notwendig, z.B. in Reagenzlösungen;
ozonabbauende Stoffe wie Tetrachlorkohlenstoff,
sowie Quecksilber und dessen Verbindungen
(Ausnahme Thermometer mit Quecksilber und im Sinne der Gefahrstoffkennzeichnung
auch das nicht ganz so giftige Quecksilbersulfid), Asbest, Chloroform,
Benzol, Kalium.
Auch auf Experimente mit Chlor sollte
man möglichst verzichten.
-
Für die persönliche Sicherheit aller
Beteiligten ist zu sorgen (Schutzbrille, Handschuhe, Schutzkleidung).
-
Hilfsmittel für die Erste Hilfe sind
bereitzustellen, z.B. Feuerlöschdecke, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Apotheke,
Wasseranschluss, Chemikalienbindemittel, Augenspülung, Abfallbehälter.
-
Die sicherheitstechnische Einrichtung muss
gewährleisten, dass die Gefahren auf ein Minimum reduziert werden,
z.B. Vorhandensein einer Kapelle, Raumlüftung, Rauchverbot, etc..
-
Chemikalien müssen sachgerecht entsorgt
werden: Die Menge an Stoffabfällen ist möglichst gering zu halten.
Es gilt: Gerade soviel einsetzen, dass der Effekt aus dem Experiment gerade
noch deutlich sichtbar ist. Säuren und Laugen können durch gegenseitige
Neutralisation vernichtet und in den Abfluss gegeben werden. Für die
Schule empfiehlt sich ein Entsorgungskonzept mit
getrennten Sammelbehältern.
Chemikalien bei
Privatpersonen
Die Chemikaliengesetze regeln auch den
Umgang von Chemikalien bei Privatpersonen. Die Aufbewahrung von Chemikalien
in Haushalten sollte an einem sicheren Ort erfolgen, getrennt von Lebensmitteln
und unzulänglich für Kinder aufbewahrt. Die Beschriftung muss
den Vorschriften entsprechen. Die Verwendung erfolgt nur für den vorgeschriebenen
Zweck. Bei der Entsorgung sind Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu
treffen (Rückgabe an entsprechende Stellen).
Verbot zur Abgabe bestimmter Chemikalien
(>deutscher
Gesetzestext >schweizer
Gesetzestext)
Stoffe mit der Kennzeichnung T+, E oder
CMR-Stoffe (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend)
dürfen beispielsweise nicht an Privatpersonen verkauft werden. Es
wird empfohlen, derartige Chemikalien aus Altbeständen, z.B. auch
aus den älteren Chemiekästen an entsprechende Entsorgungsstellen
zu geben. In der Schweiz ist die Regelung etwas liberaler: Der (volljährige)
Käufer muss bei Stoffen mit der Kennzeichnung T (giftig) oder E (explosionsgefährlich,
hier fallen explosive Stoffe darunter, die nicht als Sprengmittel dienen)
oder C (ätzend) mit R-Satz 35 (also beispielsweise konzentrierte Schwefelsäure)
einen Ausweis vorlegen. Er wird dann in ein Abgaberegister aufgenommen,
das neben Menge und Datum auch den Verwendungszweck auflistet. Der Verkauf
von besonders gefährlichen Chemikalien an Minderjährige ist auch
nicht erlaubt. Als besonders gefährlich gelten Chemikalien mit bestimmten
R-Sätzen.
Aufgrund der deutschen Chemikalienverbotsordnung
dürfen nur volljährige Personen mit dem Nachweis einer Sachkunde
Chemikalien weitergeben, damit handeln oder sie verkaufen. Die Sachkunde
kann entweder durch einen Kurs erworben werden (auch innerhalb eines Studiums)
oder sie gilt aufgrund des Berufs, beispielsweise bei einem Apotheker oder
Drogisten. In Österreich erwirbt man im Rahmen eines Chemiestudiums
(auch im Lehramtsstudium) automatisch die Sachkunde, beispielsweise zum
Erwerb von Giften. In der Schweiz dürfen nur Personen mit besonderer
und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannter Sachkenntnis Chemikalien
verkaufen (gültig ab 31.7.2007). Das BAG führt eine Liste der
anerkannten Ausbildungen (z.B. Apotheker). Bei entsprechender Berufserfahrung
kann die Sachkenntnis vom BAG bestätigt werden. Die Sachkenntnis wird
auch durch einen Kurs oder eine entsprechende Weiterbildung erworben.
Ein Abgabeverbot für Chemikalien
bedeutet nach Ansicht des Autors nicht unbedingt ein generelles Besitzverbot
für Chemikalien. Die deutsche Chemikalien-Verbotsverordnung regelt
nur die Abgabe von Chemikalien und nicht deren Besitz. Es bleibt umstritten,
ob daraus generell ein Besitzverbot abgeleitet werden kann. Nach §1
(2) der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung gelten die Verbote nicht
für "Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke sowie
Analysenzwecke in den dafür erforderlichen Mengen".
Sprengstoffgesetze (>deutscher
Gesetzestext >schweizer
Gesetzestext)
Verboten ist in den meisten Ländern
die private Herstellung und der Besitz von Explosivstoffen und Feuerwerk.
In Österreich wird das Schieß- und Sprengmittelgesetz und das
Pyrotechnikgesetz unterschieden. Im deutschen Sprengstoffgesetz werden
in einem Anhang diejenigen Stoffe aufgeführt, die darunter fallen.
Die Schweiz definiert Sprengmittel als solche Stoffe, die für Sprengzwecke
hergestellt werden und dafür geeignet sind. Käufliche Feuerwerkskörper
der Klassen I dürfen in Deutschland ganzjährig ohne Altersbeschränkung
gezündet werden. Käufliches Feuerwerk der Klasse II und T1 (z.B.
Raketen mit insgesamt bis zu 20g Explosivstoff oder Knaller mit bis zu
10g Schwarzpulver) darf von Personen über 18 Jahre an Silvester abgefeuert
werden. Für Feuerwerkskörper der Klassen III und IV wird in Deutschland
eine Erlaubnisschein benötigt. Der Umgang mit
großen Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV durch Privatpersonen
wird in der Schweiz ab etwa 2010 an die EU angepasst, dann dürfen
derartige Feuerwerkskörper nur noch nach Absolvieren eines Kurses
abgebrannt werden.
Experimente mit Sprengstoffen an den
Schulen:
Ein pädagogisch sinnvoller Unterricht
wird vermitteln, dass private Experimente dieser Art sehr gefährlich
und aufgrund der Gesetze unbedingt zu unterlassen sind. Daher ist es auch
unumgänglich, entsprechende Gefahren oder Demonstrationen dazu zu
zeigen. Insofern kann diese Prävention gemäß deutscher
Gesetzgebung als Tätigkeit von Wissenschaft, Forschung und Lehre interpretiert
werden. Nach dem deutschen Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sind "Kunst
und Wissenschaft, Forschung und Lehre" frei. Das deutsche Bundesverfassungsgericht
definierte, dass "jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter
planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit" darunter fällt.
Die Freiheit von Wissenschaft und Lehre ist ein Grundrecht, das in allen
europäischen Ländern der EU und in der Schweiz gilt. Ein guter
naturwissenschaftlicher Unterricht betreibt Forschung im Sinne einer didaktischen
Übung zur Vorbereitung auf das Leben oder auf eine spätere Ausbildung.
Insofern vertritt der Autor die Ansicht, dass für Unterrichtszwecke
kleine Mengen an Explosivstoffen auch an allgemeinbildenden Schulen durch
das ausgebildete Lehrpersonal zu Demonstrationszwecken hergestellt und
abgebrannt werden dürfen, sofern die Sicherheitsvorschriften eingehalten
werden.
Es fällt nicht automatisch alles
unter ein Verbot, was eine exotherme Reaktion mit Stichflamme, Knall oder
Feuererscheinung verursacht (z.B. Sulfidreaktionen, Redoxreaktionen oder
Reaktionen mit Gas-Luft-Gemischen). Das Verbot betrifft nur die vom Gesetzgeber
als Explosivstoffe benannten Substanzen.
Betäubungsmittelgesetz
Ein generelles Besitz- und Herstellungsverbot
gilt für Stoffe nach dem Betäubungsmittelgesetz in allen Ländern.
Grundstoffüberwachung
Bestimmte Stoffe, die zur Drogen- oder
Sprengstoffherstellung verwendet werden könnten, darf man besitzen
(beispielsweise Aceton, Essigsäureanhydrid, Kaliumnitrat oder Salzsäure),
sie unterliegen aber einer besonderen Grundstoffüberwachung. Der Verkäufer
von solchen Stoffen benötigt eine Sondergenehmigung. Selbstverständlich
darf man weiterhin diese Stoffe besitzen und mit ihnen experimentieren,
nur die Herstellung von Drogen, Explosivstoffen oder Feuerwerkskörpern
daraus ist nicht erlaubt. Manche Verkäufer geben aber derartige Stoffe
aus haftungsrechtlichen Gründen nicht mehr ab.
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